Am 4. Juli 2024 hat die Finanzaufsicht BaFin gegen eine natürliche Person eine Geldbuße von 111.000 Euro verhängt. Der Grund für diese Sanktion war die verspätete Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen sowie die Missachtung einer vollziehbaren Anordnung. Damit verstieß die betroffene Person sowohl gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) als auch gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).
Laut den gesetzlichen Vorgaben müssen Anteilseigner innerhalb von vier Handelstagen den Emittenten und die BaFin darüber informieren, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte überschreiten oder unterschreiten. Die Pflicht zur fristgerechten Stimmrechtsmitteilung ist in § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG verankert und dient der Transparenz am Kapitalmarkt. Ziel dieser Regelung ist es, die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb zu steigern und das Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarktes zu stärken. Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann die BaFin empfindliche Geldbußen verhängen, die für natürliche Personen bis zu zwei Millionen Euro betragen können.
Zusätzlich kann die BaFin im Rahmen ihrer Aufsicht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) Auskünfte, Informationen und Unterlagen einfordern, um die Einhaltung der Prospektpflichten zu überwachen. Wer ein solches Auskunfts- oder Vorlageersuchen nicht befolgt, verstößt gegen § 18 Absatz 2 Nummer 2 WpPG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro belegt werden. In diesem Fall handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der sofort vollziehbar ist. Rechtsbehelfe gegen diesen Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.
Der betroffenen Person steht es frei, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, jedoch bleibt die Strafe zunächst bestehen, bis eine gerichtliche Entscheidung erfolgt.
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