Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro gegen eine Führungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten verhängt. Das Unternehmen, das am organisierten Markt Wertpapiere ausgibt, hatte versäumt, öffentlich bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zugänglich war.
Obwohl Jahresfinanzberichte grundsätzlich im Unternehmensregister verfügbar sind, müssen Unternehmen zusätzlich angeben, wann und wo sie ihre Finanzberichte darüber hinaus veröffentlichen. Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.
Finanzberichte sind essenziell, da sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens darstellen und Anlegerinnen und Anlegern wichtige Informationen für fundierte Investitionsentscheidungen liefern. Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier Wertpapiere am organisierten Markt begeben, sind gesetzlich verpflichtet, die Veröffentlichung ihrer Finanzberichte transparent zu machen.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Verletzung des Wertpapierhandelsgesetzes dar, die von der BaFin mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese kann bei natürlichen Personen bis zu zwei Millionen Euro betragen. Im aktuellen Fall wurde eine Geldbuße von 8.000 Euro festgesetzt, da das Unternehmen die vorgeschriebene Hinweisbekanntmachung unterlassen hatte.
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