Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. Mai 2024 eine Geldbuße in Höhe von 1.600.000 Euro gegen die NBSH Acquisition LLC verhängt. Der Grund für diese Maßnahme war ein Verstoß gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), da das Unternehmen seine Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht übermittelt hatte. Der Bußgeldbescheid ist mittlerweile rechtskräftig.
Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten
Anteilseigner sind verpflichtet, dem Emittenten und der BaFin innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Diese Mitteilungen müssen über ein verbindliches Meldeformular erfolgen, wie es in § 12 Absatz 1 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) vorgeschrieben ist.
Ein Versäumnis, diese Mitteilungen rechtzeitig abzugeben, stellt einen Verstoß gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG dar und kann von der BaFin mit einer Geldbuße geahndet werden. Für juristische Personen kann diese Strafe bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des Gesamtumsatzes betragen.
Die Einhaltung der Stimmrechtsmitteilungspflichten ist entscheidend für die Transparenz des Kapitalmarkts und soll das Vertrauen der Anleger in die Integrität des deutschen Aktienmarkts stärken. Durch eine klare und zeitgerechte Offenlegung von Stimmrechtsveränderungen wird die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb gefördert.
Hier die BaFin-Meldung:
NBSH Acquisition LLC: BaFin setzt Geldbußen fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 27. Mai 2024 Geldbußen in Höhe von 1.600.000 Euro gegen die NBSH Acquisition LLC festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Es hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Teilt ein Meldepflichtiger dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn er mit seinen Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreitet, verstößt er gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für juristische Personen maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
Kommentar hinterlassen