Die BaFin hat am 26. Juni 2019 eine Allgemeinverfügung hinsichtlich der allgemeinen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten veröffentlicht. Diese tritt am 27. Juni 2019 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung erlaubt Instituten, die bislang noch keinen Bescheid über die Mindestanforderung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities – MREL) erhalten haben, Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen.
Die Allgemeinverfügung richtet sich ausschließlich an Institute, die in die Zuständigkeit der BaFin als Abwicklungsbehörde fallen. Institute, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) fallen, sind nicht von der Allgemeinverfügung betroffen.
Hintergrund der Allgemeinverfügung ist die Neuregelung der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR II). Danach müssen Institute ab dem 27. Juni 2019 eine vorherige Erlaubnis bei der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie beabsichtigen, Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde vorab eine allgemeine Erlaubnis hinsichtlich solcher Verringerungen erteilen. Von dieser Möglichkeit macht die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs durch die Allgemeinverfügung Gebrauch.
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