Nach § 89 Absatz 1 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Antrag von der jährlichen WpHG– und Depotprüfung (mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 WpHG) ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
In dem neu gefassten Rundschreiben 02/2023 sind die Befreiungskriterien, die die BaFin bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Prüfungsbefreiung gemäß § 89 Absatz 1 Satz 3 WpHG zukünftig zugrunde legt, dargestellt. Das Rundschreiben gilt für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Durch das Rundschreiben werden die „Ermessenskriterien“ vom 21. Januar 2009 („Änderungen der Ermessenskriterien im Rahmen der Prüfungsbefreiung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 WpHG“) aktualisiert und es wird aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen. Die Kriterien aus dem Jahr 2009 werden aufgehoben.
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