Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.
Die Bescheide sind bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Das Risikomanagement war im konkreten Fall Gegenstand einer angeordneten Prüfung der BaFin.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
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