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BaFin warnt: Aktien der Green Technologies Group Ltd.: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

Leovinus (CC0), Pixabay
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Aktien der Green Technologies Group Ltd.: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht , dass die Green Technologies Group Ltd., in Deutschland eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Konkret bietet die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern unaufgefordert den Kauf vorbörslicher Aktien an. Hierfür ist kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung

Green Technologies Group Ltd.: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der Green Technologies Group Ltd. ohne erforderlichen Prospekt.

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Green Technologies Group Ltd. in Deutschland eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Die Green Technologies Group Ltd. hat ihren Sitz laut eigenen Angaben im Vereinigten Königreich (33 Newman Street, London).

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne den erforderlichen Prospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-Verordnung.

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