BaFin warnt: „The Sports Museum“ bietet möglicherweise Wertpapiere ohne erforderliches Informationsblatt an

Published On: Mittwoch, 29.05.2024By Tags: ,

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den dringenden Verdacht, dass die The CR Sports Consulting GmbH, die unter dem Namen „The Sports Museum“ bekannt ist, in Deutschland Wertpapiere ohne das notwendige Wertpapier-Informationsblatt (WIB) öffentlich anbietet. Betroffen sind die tokenisierten Genussrechte „ETH 2,308 Nominal Value ‚PELE MAIN‘ Revenue Participation Rights“ und „ETH 1,439 Nominal Value ‚Vienna 4 Legends‘ Revenue Participation Rights“.
Verdacht auf fehlendes Wertpapier-Informationsblatt

Der Verdacht richtet sich darauf, dass das Unternehmen die genannten Wertpapiere ohne das erforderliche, von der BaFin gestattete Wertpapier-Informationsblatt (WIB) anbietet. Es liegen keine Hinweise auf eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vor.
Hintergrundinformationen zur Prospekt- und Informationsblattpflicht

Wertpapiere dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Für öffentliche Angebote zwischen 1 Million Euro und 8 Millionen Euro gibt es eine Ausnahme von der Prospektpflicht, jedoch muss in diesen Fällen ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) veröffentlicht werden. Das WIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dieses gestattet hat. Diese Regelung gilt auch für Angebote im Bereich von 100.000 Euro bis 1 Million Euro.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt verstößt gegen § 4 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Im Gestattungsverfahren prüft die BaFin, ob das WIB die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob es verständlich und kohärent ist. Die BaFin prüft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die Seriosität des Emittenten oder die Qualität des Finanzprodukts.
Haftung und Sanktionen

Anbieter und Emittenten haften für die Nichtveröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 15 WpPG). Die Verantwortlichen haften zudem für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im WIB gemachten Angaben (§ 11 WpPG). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines WIB kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro geahndet werden.
Empfehlungen der BaFin an Verbraucher

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere stets nur auf Grundlage aller erforderlichen Informationen zu tätigen. In der BaFin-Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ können Verbraucher überprüfen, ob für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers ein gültiger Prospekt oder ein gestattetes Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt ist.
Hinweis der BaFin

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die BaFin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens informieren.

Verbraucher können die BaFin bei ihrer Arbeit unterstützen, indem sie konkrete Hinweise zu den genannten Anbietern geben. Dazu gehören Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters. Diese Informationen können der Hinweisgeberstelle der BaFin gemeldet werden.

Für weitere Informationen und um sicherzustellen, dass Ihre Investitionen geschützt sind, besuchen Sie die Website der BaFin oder konsultieren Sie die Datenbank „Hinterlegte Prospekte“.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt das Logo der BaFin und symbolisiert die Warnung vor nicht autorisierten Wertpapierangeboten auf der Website „The Sports Museum“.

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