Arbeitnehmer Unterstützungskasse Österreich (AUKÖ), vertreten durch Dr. Richard Büttgen: BaFin untersagt unerlaubt betriebene Geschäfte und ordnet die Abwicklung an
Die BaFin ordnet mit Bescheid vom 30. März 2020 an die Arbeitnehmer Unterstützungskasse Österreich (AUKÖ), Wien, Republik Österreich, an, das Einlagengeschäft, die Anlageverwaltung und den Eigenhandel sofort einzustellen und die unerlaubten Geschäfte unverzüglich abzuwickeln.
Die AUKÖ ist ein in Österreich eingetragener Verein mit Hauptsitz in Wien und weiteren Standorten in Graz, Berlin und Augsburg. Organschaftlicher Vertreter und maßgeblicher Betreiber der AUKÖ ist Dr. Richard Büttgen.
Die AUKÖ bietet Arbeitnehmern in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Unterstützungsleistungen bei Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit (Versorgungsplan „JoblessCare“), in Krankheitsfällen (Versorgungsplan „Health’n’App“) sowie im Rahmen der Altersvorsorge (Versorgungsplan „DigitalPension“) an. Um Unterstützungsleistungen erhalten zu können, müssten die Arbeitnehmer Vereinsmitglied der AUKÖ werden und über ihren jeweiligen Arbeitgeber einen monatlichen Mitgliedsbeitrag an die AUKÖ entrichten. Soweit die AUKÖ Mitgliedsbeiträge von deutschen Arbeitnehmern für ihren Versorgungsplan „DigitalPension“ (nachfolgend: Pensionsplan) annimmt, erweckt sie den falschen Eindruck, dass die deutschen Arbeitnehmer durch ihren Beitritt zu diesem Pensionsplan eine werthaltige Pensionsanwartschaft nach dem deutschen Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erwürben, aufgrund der sie bei Pensionsantritt Pensionszahlungen zumindest in Höhe der bis dahin insgesamt für sie über ihre jeweiligen Arbeitgeber eingezahlten Mitgliedsbeiträge erhalten würden.
Die AUKÖ will angabegemäß mit den Mitgliedsbeiträgen der deutschen Arbeitnehmer, die den Pensionsplan gewählt haben, Bitcoins oder Ether ankaufen und im eigenen Namen mit diesen Kryptowerten handeln, um mit den Erlösen Überschüsse und Verluste zwischen dem Pensionsplan und ihren beiden anderen Versorgungsplänen auszugleichen.
Dadurch betreibt die AUKÖ das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 KWG und die Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 11 KWG. Diese Geschäfte stehen unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Absatz 1 KWG.
Die erforderliche Erlaubnis hat die AUKÖ nicht. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, indes noch nicht bestandskräftig.
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