Best Capital: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung
Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. März 2020 gegenüber der Best Capital, London, Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlagevermittlung angeordnet.
Das Unternehmen tritt telefonisch an deutsche Kunden heran und empfiehlt den außerbörslichen Erwerb von Aktien börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften. Dabei verwendet die Best Capital unautorisiert Vertragsunterlagen der jeweiligen deutschen Aktiengesellschaft. Sie stellt diese Unterlagen deutschen Kunden zur Verfügung mit der Aufforderung, sie ausgefüllt und unterschrieben an die Best Capital zurückzusenden.
Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Anlagevermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt die Best Capital jedoch nicht und handelt daher unerlaubt.
Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.
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