Corona-Virus: Prüfungen
Prüfer können zunächst von Vor-Ort-Prüfungen absehen
Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus und der in diesem Zusammenhang ergriffenen beziehungsweise möglichen zukünftigen Maßnahmen erreichen die BaFin vermehrt Anfragen, wie mit Vor-Ort Prüfungen (beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. Kreditwesengesetz (KWG) oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) umgegangen werden soll.
Hierzu nimmt die BaFin wie folgt Stellung: Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Insbesondere besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehen Prüfungen durchführen zu lassen, fort. Die Unternehmen haben außerdem grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen den Prüfern per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Soweit eine vollumfängliche „Remote“-Prüfung mangels ausreichendem elektronischen Zugriff auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlangen nicht möglich ist, ist diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden von der BaFin nicht verfolgt. Eine förmliche Unterbrechungsanzeige ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
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