Seit dem 30. Dezember 2023 ist das neue Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG) in Deutschland in Kraft, welches insbesondere den Handel mit notleidenden Krediten reguliert. Erstmals fallen damit auch Unternehmen unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bislang keinen direkten Bezug zur Finanzaufsicht hatten. Dieses Gesetz ist Teil der Bemühungen, auf EU-Ebene einheitliche Vorgaben für den Umgang mit notleidenden Krediten zu schaffen, um die Stabilität des Bankensektors zu erhöhen und den Schutz für Kreditnehmer zu verbessern.
Wichtig für betroffene Unternehmen ist, dass der Verkauf notleidender Kredite an Dritte nun strengeren Regelungen unterliegt. Dazu gehört unter anderem, dass Kreditkäufer, die selbst keine lizenzierten Kreditdienstleister sind, einen solchen Dienstleister beauftragen müssen, wenn der Kreditnehmer eine Privatperson oder ein kleines bzw. mittleres Unternehmen ist.
Kreditdienstleister, die in diesem Markt tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis der BaFin und müssen diverse Anforderungen erfüllen. Dazu zählen beispielsweise die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung, eine angemessene Geschäftsorganisation sowie der Schutz personenbezogener Daten und die Einrichtung von Treuhandkonten für die Verwaltung von Kundengeldern.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Gesetzes ist die Einführung eines Registers bei der BaFin, in dem alle Unternehmen gelistet sind, die in Deutschland Kreditdienstleistungen anbieten dürfen. Dieses Register umfasst auch Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die mittels eines Europäischen Passes in Deutschland tätig werden können.
Das KrZwMG stellt zudem klare Regeln für den Kreditverkauf auf, einschließlich Informations- und Mitteilungspflichten zwischen Kreditverkäufern, Käufern und Kreditnehmern. Bei Verstößen gegen das Gesetz sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.
Für Kreditnehmer bietet das Gesetz verbesserte Möglichkeiten, sich bei Problemen oder Streitigkeiten zu beschweren, sei es direkt beim Kreditdienstleister oder bei der BaFin.
Angesichts der umfangreichen Änderungen und neuen Anforderungen empfiehlt sich für betroffene Unternehmen eine zeitnahe Auseinandersetzung mit dem KrZwMG. Hierzu bietet die BaFin umfangreiche Informationsmaterialien und Beratungsmöglichkeiten an. Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in diesem Bereich tätig waren, müssen sich während der Übergangsfrist um eine entsprechende Erlaubnis der BaFin bemühen.
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