Eine neue Allgemeinverfügung der Finanzaufsicht BaFin regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit ihrer Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können. In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung setzt die BaFin zudem fest, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile vorab genehmigt ist.
Die Allgemeinverfügung gilt bis Ende 2024. Sie betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen. Hintergrund sind die Vorgaben der Europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der ergänzenden Delegierten Verordnung, die die Europäische Kommission für die Anforderungen an Eigenmittel erlassen hat.
Die vorhergehende Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken war bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
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