Die ISB muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse und das Auslagerungsmanagement der Informationstechnologie nicht die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) erfüllten.
Die Bank muss zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat. Auch das hat die BaFin angeordnet.
Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene Informationstechnologie.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen über ein funktionierendes Informationssicherheitsmanagement verfügen, das Vorgaben zur Informationssicherheit macht, Prozesse definiert und deren Umsetzung steuert. Es muss zudem einem fortlaufenden Prozess folgen, der die Phasen Planung, Umsetzung, Erfolgskontrolle, Optimierung und Verbesserung umfasst.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Erklärung:
Diese Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezieht sich auf Maßnahmen gegen die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB). Hier sind die Hauptpunkte und ihre Bedeutung:
1. Anordnung zur Geschäftsorganisation:
– Die BaFin hat angeordnet, dass die ISB ihre Geschäftsorganisation in Ordnung bringen muss.
– Eine Sonderprüfung ergab, dass die Prozesse und das Management der ausgelagerten IT-Dienste nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen.
2. Zusätzliche Eigenmittelanforderungen:
– Die Bank muss mehr Eigenkapital vorhalten, bis die organisatorischen Mängel behoben sind.
– Dies dient als Sicherheitspolster und Anreiz, die Probleme zügig zu beheben.
3. Bedeutung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation:
– Sie soll sicherstellen, dass die Bank Gesetze einhält und betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahmen ergreift.
– Ein wesentlicher Teil davon ist ein effektives Risikomanagement, einschließlich angemessener IT-Systeme.
4. Informationssicherheitsmanagement:
– Banken müssen über ein funktionierendes System verfügen, das die Informationssicherheit gewährleistet und ständig verbessert.
5. Rechtliche Grundlagen:
– Die BaFin stützt ihre Maßnahmen auf das Kreditwesengesetz (KWG).
– Sie hat das Recht, Mängel beseitigen zu lassen und zusätzliche Eigenmittel zu fordern.
6. Transparenz:
– Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen ist gesetzlich geregelt und dient der Transparenz im Finanzsektor.
Diese Meldung zeigt, dass die Finanzaufsicht aktiv Banken überwacht und bei Mängeln eingreift, um die Stabilität und Sicherheit des Finanzsystems zu gewährleisten. Für Kunden und Geschäftspartner der ISB bedeutet dies, dass die Bank unter verstärkter Aufsicht steht und Maßnahmen ergreifen muss, um ihre Prozesse und IT-Sicherheit zu verbessern.
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