Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau eine Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt.
Der Grund: Das Institut hatte bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) eine Geldwäscheverdachtsmeldung zu Transaktionen eines Kunden abgegeben. Trotz der Verdachtsmeldung führte die Kreissparkasse Groß-Gerau die Transaktionen aus – und zwar ohne, dass die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorlag oder der dritte Werktag nach Abgabe der Meldung verstrichen war. Dadurch hat das Institut gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) verstoßen.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Kreditinstitute wie die Kreissparkasse Groß-Gerau müssen dafür sorgen, dass sie nicht zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von Geldern aus kriminellen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Wenn die Institute einen entsprechenden Verdacht haben, müssen sie diesen der FIU melden. Dies ist in § 43 Absatz 1 GwG geregelt. Wenn eine solche Verdachtsmeldung abgegeben wurde, muss das Kreditinstitut die verdächtigen Transaktionen zunächst unterlassen. Auch das ist im GwG festgelegt (§ 46 GwG).
Das Kreditinstitut darf eine Transaktion, für die eine Verdachtsmeldung erfolgt ist, frühestens dann durchführen, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt haben oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Transaktion untersagt haben. Versäumt ein Kreditinstitut dies, verstößt es gegen das GwG.
Welche Verstöße gegen das GwG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können, ist in § 56 GwG geregelt.
Kommentar hinterlassen