Bei Kreditverträgen zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer greifen normalerweise die speziellen Vorschriften der §§ 491ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag.
Der Verbraucher soll durch diese Vorschriften besonders geschützt werden, weil der Darlehensgeber, zum Beispiel ein Kreditinstitut, regelmäßig einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher hat. Deshalb muss der Darlehensgeber zu Gunsten des Verbrauchers bestimmte Regeln einhalten. Dazu zählt vor allem:
- Der Kreditvertrag ist schriftlich abzuschließen.
- Der Kreditvertrag muss umfangreiche Mindestinformationen enthalten, wie z.B. den Nettokreditbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz, sonstige Kreditkosten und den effektiven Jahreszins.
- Der Kreditvertrag kann vom Darlehensnehmer innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (§ 355 BGB).
- Bei Verzug mit der Zahlung kann der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen.
Ausnahme vom Verbraucherschutz
Es gibt aber Sonderkonstellationen, in denen diese verbraucherschützenden Vorschriften nicht greifen, obwohl ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen wird.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kredite unter 200 Euro vergeben werden oder wenn ein Kredit – unabhängig von dessen Höhe – innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden muss und dafür nur geringe Kosten vereinbart werden. Es wird anhand der Gesamtumstände des Vertrags beurteilt, ob nur geringe Kosten anfallen.
Im Internet sind dementsprechend Anbieter zu finden, die damit werben, schnell und unkompliziert Kredite für unter 200 Euro oder für einen Zeitraum von zum Beispiel 30 Tagen zu vergeben oder diese zu vermitteln. Diese Kredite werden unterschiedlich bezeichnet, zum Beispiel als Minikredit, Kleinkredit oder – bezogen auf die Laufzeit – als Kurzzeitkredit.
Worauf sollten Sie achten?
Wenn Sie einen Vertrag über einen solchen Kredit abschließen, gelten die speziellen Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts für Sie nicht. So ist ein schriftlicher Vertrag mit umfassenden Angaben zu den Kredit-Konditionen, der Ihnen eine nochmalige Prüfung Ihrer Kreditaufnahme ermöglichen soll, nicht erforderlich. Ferner steht Ihnen zum Beispiel das Widerrufsrecht gem. § 355 BGB nicht zu.
Außerdem sollten Sie sich die Kosten und Zinsen des Kredits vor der Inanspruchnahme eines solchen Angebots genau ansehen.
Wenn Sie bei einem Kreditangebot Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, schreiben Sie der BaFin. Ihre Hinweise helfen der BaFin, etwaige Verstöße gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen. Lesen Sie dazu auch die Informationen zur Beschwerdemöglichkeit bei der BaFin.
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