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Bafin: RAHL-Geschäftsbesorgungsgesellschaft mbH: Verstoß gegen gesetzliche Auskunfts- und Vorlagepflichten

geralt / Pixabay
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RAHL-Geschäftsbesorgungsgesellschaft mbH: Verstoß gegen gesetzliche Auskunfts- und Vorlagepflichten

Aufgrund des öffentlichen Angebots von Vorzugsaktien der Autark Entertainment Group AG in der Bundesrepublik Deutschland hat die BaFin gegenüber der RAHL-Geschäftsbesorgungsgesellschaft mbH, Duisburg, am 14. November 2019 ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen.

Die RAHL-Geschäftsbesorgungsgesellschaft mbH hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer ihr obliegenden gesetzlichen Pflicht nach § 18 Absatz 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht nachgekommen.

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.

Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren in der Europäischen Union muss nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt veröffentlicht werden. Wertpapiere wie die Vorzugsaktien der Autark Entertainment Group AG dürfen regelmäßig nur nach der Veröffentlichung eines von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts öffentlich in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden. Ein gebilligter Wertpapierprospekt wurde vorliegend jedoch nicht veröffentlicht.

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