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BaFin: Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Verordnung
zur Änderung der
Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung*

Vom 28. Juli 2022

Auf Grund

des § 26 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,
des § 27 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,
des § 28 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),
des § 29 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) und
des § 30 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „erledigen“ und dem Komma das Wort „und“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
c)

Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
hat für die in den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.“
2.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/​2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/​852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, hat sie diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.“
b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Begriffe“ die Wörter „und die Begriffe Nachhaltigkeitsrisiko und Nachhaltigkeitsfaktoren“ eingefügt.
bb)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc)

Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Nachhaltigkeitsrisiko ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/​2088;
6.
Nachhaltigkeitsfaktoren sind die Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/​2088.“
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Bonn, den 28. Juli 2022

Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In Vertretung
Raimund Röseler

*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/​1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/​43/​EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 141).

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