Startseite Vorsicht BAFIN BaFin: Was Neo-Broker versprechen – und halten
BAFIN

BaFin: Was Neo-Broker versprechen – und halten

AhmadArdity (CC0), Pixabay
Teilen

Investieren mit wenigen Klicks. Börsenhandel gratis. Clever traden, nichts bezahlen. So oder ähnlich werben Neo-Broker für ihre Online-Angebote. Zahlen müssen Anlegerinnen und Anleger dennoch.

Alles ist so einfach: Über Online-Portale oder Trading Apps von Neo-Brokern kaufen oder verkaufen Kundinnen und Kunden mit wenigen Klicks Wertpapiere. Und das (beinahe) rund um die Uhr – also auch außerhalb der regulären Handelszeiten. Verlockend sind auch die niedrigen Gebühren, die Neo-Broker dafür berechnen. Manche werben sogar mit kostenlosen Angeboten.

Anlegerinnen und Anleger sollten sich von den Werbeversprechen der Neo-Broker nicht blenden lassen. Denn in Wirklichkeit sind auch diese Brokerage-Angebote nicht kostenlos. Der Neo-Broker selbst mag zwar von seinen Kunden keine Gebühren verlangen. Es entstehen aber auf jeden Fall Kosten, nur an anderer Stelle. Kunden werden nämlich mit Transaktionskosten belastet – und zwar durch die Market-Maker, an die Neo-Broker die Aufträge weiterleiten. Wer über Neo-Broker handelt, sollte das bedenken. Vor allem dann, wenn er gerne außerhalb der regulären Börsenzeiten handelt. Denn dann können die Transaktionskosten besonders hoch sein.

So funktioniert der Handel über Neo-Broker

Neo-Broker leiten Aufträge entweder direkt an einen Market-Maker weiter oder an einen Handelsplatz, wo dann aber auch ein Market-Maker als Gegenpart auftritt. Der Market-Maker, manchmal auch Skontroführer genannt, stellt sicher, dass die Wertpapiere an einem Handelsplatz gehandelt werden können, indem er sie Kundinnen und Kunden abkauft und an andere verkauft oder aber von anderen Marktteilnehmern beschafft. Die Kurse für die Ausführung der Kundenorders werden in Form von Geld- und Brief-Kursen gestellt.

Aus der Spanne zwischen Geld- und Brief-Kurs, dem Spread, erwirtschaftet der Market-Maker eine Marge, also die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Einen Teil dieser Marge reichen Market-Maker in der Regel als Rückvergütung an die Neo-Broker weiter, damit sie weiterhin möglichst viele Kundenaufträge von dort erhalten. Im Fachjargon heißt das „Payment for Orderflow“.

Beschränktes Angebot

Noch etwas sollten Anlegerinnen und Anleger beachten: Weil sich das Niedrigpreis-Modell für Neo-Broker rechnen muss, haben sie meist ein eingeschränktes Dienstleistungsangebot. Zum einen ist die Auswahl der Handelsplätze, die zur Verfügung stehen, stark begrenzt. Dadurch können Kundinnen und Kunden Kurse nur eingeschränkt vergleichen. Zum anderen bieten Neo-Broker nicht immer alle Ordertypen für jeden Handelsplatz an. Ausgenommen sind mitunter zum Beispiel Limit-, Stop-Loss- oder Stop-Loss-Limit-Order. Zuweilen werden für einzelne Handelsplätze auch nur Quote-Request-Orders ermöglicht. Kunden werden dann gezwungen, eine Quotierungsanfrage an den Market-Maker zu richten.

Auf einen Blick:Was Neo-Broker gemeinsam haben

  • Sie haben sich neu gegründet oder ergänzen das Dienstleistungsangebot bereits etablierter Unternehmen.
  • Sie werben mit sehr niedrigen Kosten und Gebühren.
  • Ihre Dienstleistungsangebote sind im Vergleich zu etablierten Online-Brokern oft eingeschränkt.
  • Sie konzentrieren sich auf den Wertpapierhandel über einen browsergestützten WebTrader und meistens auch über eine Trading-App für das Smartphone.
  • Sie bieten im Vergleich zu etablierten Online-Brokern nur wenige Handelsplätze zur Auftragsausführung an. Manchmal sogar nur einen einzigen.

Wie die BaFin zu Neo-Brokern steht

Die BaFin überwacht, ob sich Neo-Broker an die Regeln halten, die für alle Broker gelten. Aufsichtsrechtliche Erleichterungen oder Ausnahmen von verbraucherschützenden Normen gibt es für sie nicht.

Beispiel Rückvergütungen, die sie von MarketMakern erhalten: Neo-Broker sind verpflichtet, diese Vergütungen gegenüber ihren Kunden offenzulegen. Da Kunden spätestens beim Market-Maker zur Kasse gebeten werden, hat die BaFin ein Auge darauf, ob die Neo-Broker dennoch mit kostenlosen Angeboten werben. Was immer noch vorkommt. Schwierig wird es, wenn die Neo-Broker im Ausland sitzen, denn dann hat die BaFin keinen Zugriff. Ein zweites Beispiel: Neo-Broker müssen Rückvergütungen vollständig dafür verwenden, die Qualität der Dienstleistung zu verbessern. Den Anbietern muss auch bewusst sein, dass Rückvergütungen grundsätzlich nicht in die Finanzierung genereller Kosten des Wertpapierhandels oder in die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Mindestanforderungen fließen dürfen.

Außerdem haben auch Neo-Broker die Pflicht, Aufträge so auszuführen, dass für Kundinnen und Kunden das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Bei der Frage, an welchen Handelsplatz bzw. Market-Maker sie Aufträge weiterleiten, sollten sie sich also zum Beispiel nicht von der Höhe der Rückvergütung leiten lassen, die ein Market-Maker zahlt. Lässt der Neo-Broker seinen Kunden die Wahl zwischen mehreren Handelsplätzen, sollte er diese Handelsplätze so präsentieren, dass der Kunde die in seinem Sinne beste Wahl treffen kann. Sprich: Er darf sich auch bei der Bewertung der Handelsplätze nicht von der Höhe der Rückvergütungen leiten lassen.

Auf einen Blick:Das müssen Sie als Kundinnen und Kunden beachten

  • Machen Sie sich bewusst, dass kein Neo-Broker-Angebot wirklich kostenlos ist. Die Höhe der Rückvergütung muss Ihnen Ihr Broker offenlegen.
  • Treffen Sie Ihre Entscheidungen bewusst – sei es bei der Wahl Ihres Brokers oder bei der Handelsentscheidung für ein bestimmtes Wertpapier.
  • Achten Sie darauf, dass Ihnen ein Neo-Broker möglicherweise nicht die Ausführung über alle Handelsplätze anbietet oder nicht alle Funktionen bereitstellt, die Ihnen für die Auftragserteilung wichtig sind, also zum Beispiel Limit-, Stop-Loss- und Stop-Loss-Limit-Order.
  • Lassen Sie sich nicht von Kaufentscheidungen anderer Marktteilnehmer oder der Gestaltung der Trading-App zum Handel verleiten.
  • Vergleichen Sie, wenn möglich, die aktuellen Geld- und Briefkurse an verschiedenen Handelsplätzen.
  • Geld- und Briefkurse, die außerhalb der üblichen Börsenzeiten gestellt werden, können zum Teil deutlich vom Kurs des nächsten Handelstages abweichen. Wägen Sie daher genau ab, ob Sie dieses Risiko tragen möchten.
  • Generell gilt, dass Sie Wertpapieraufträge limitieren sollten.

Autoren

Lars Frölich
BaFin-Referat Operative Verhaltens- und Organisationsaufsicht, Anlegerschutz Privatbanken

Jan Lembach
BaFin-Referat Verbrauchertrendanalyse und Verbraucheraufklärung

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
BAFINVorsicht

BaFin warnt vor Bitcoin Synergy-Projekt: Vorsicht vor Identitätsmissbrauch

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor den Aktivitäten des sogenannten Bitcoin...

BAFINVorsicht

Warnung der BaFin: Vorsicht vor Krypto-Handelsplattform Advance Trade GmbH (advancetrade.org)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor den Angeboten der angeblich in...

BAFINVorsicht

BaFin warnt: MicroxStock Ltd. operiert ohne Erlaubnis

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine dringende Warnung vor den Aktivitäten...

BAFINVorsicht

Achtung: BaFin warnt vor TRUST FINANCIAL GROUP LIMITED

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt eine dringende Warnung vor der TRUST...