Land Mecklenburg-Vorpommern
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen die Vereine
„Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“
und Gläubigeraufruf
Das Verbot des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2021 gegen die Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“ wurde mit Bekanntmachung vom 17. Mai 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Verfügung ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
Verfügung
- 1.
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Der Verein „Nationale Sozialisten Rostock“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „NSR“ und „Aktionsblog“, im Weiteren als „NSR“ bezeichnet) sowie der Verein „Baltik Korps“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „BK“) als Teilorganisation der NSR, laufen nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
- 2.
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Die Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ sowie „Baltik Korps“ als dessen Teilorganisation sind verboten und werden aufgelöst.
- 3.
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Es ist verboten, Ersatzorganisationen für „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
- 4.
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Es ist verboten, den unter der URL https://t.me/aktionsblogmup abrufbaren Informationskanal, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für die sonstigen Internet- und Social-Media-Präsenzen des Vereins wie z. B. das Facebook-Profil „Aktionsblog“ sowie das vk-Profil „aktionsblog“. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere netzwerk.rostock@mail.ru, sind abzuschalten.
- 5.
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Es ist verboten, Kennzeichen von „Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der unten abgebildeten Kennzeichen von „Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“ sowie die Schriftzüge „Nationale Sozialisten Rostock“, „NSR“, „Aktionsblog“ und „Baltik Korps“.
- 6.
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Das Vermögen der Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen die Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen der Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ oder „Baltik Korps“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 9.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger der verbotenen Vereine „Nationale Sozialisten Rostock“ und „Baltik Korps“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
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ihre Forderungen bis zum 28. Oktober 2022 schriftlich unter Angabe des Betrags und des Grunds bei dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, Referat 400, Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin, anzumelden,
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ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist und
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nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 28. Oktober 2022 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Schwerin, den 5. Juli 2022
Ministerium
für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
Dietrich Gohde
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