Die Staatsanwaltschaft Tübingen erhebt Anklage gegen mehrere Hautärzte aus den Landkreisen Tübingen und Reutlingen wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in über 100 Fällen sowie Beihilfe hierzu.
Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat mit Anklageschrift vom 22.01.2014 Anklage beim Landgericht Tübingen – Große Strafkammer – gegen mehrere Hautärzte aus den Landkreisen Tübingen und Reutlingen wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in über 100 Fällen sowie Beihilfe hierzu erhoben.
Insgesamt neun Hautärzten wird im Kern vorgeworfen, im Rahmen sogenannter Sammelerklärungen an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg in den Jahren 2005 bis 2011 ärztliche Leistungen im Wert von etwa 1 Mio. Euro zu Unrecht abgerechnet zu haben, die in einem Laserzentrum erbracht worden waren, welches wiederum von einer von den beteiligten Ärzten gehaltenen Gesellschaft betrieben worden war. Aufgrund der geführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Behandlungen, die zum Gegenstand der Anklage gemacht wurden, von einer beim Laserzentrum angestellten Hautärztin durchgeführt wurden, die über keine kassenärztliche Zulassung verfügte und vorliegend wegen Beihilfe angeklagt ist. Gleichwohl haben die als Haupttäter angeklagten Hautärzte diese Behandlungen in der Folgezeit als eigene in Rechnung gestellt, was den geltenden Abrechnungsregeln widerspricht. Zudem geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass entgegen der geltenden Abrechnungsregeln seitens der als Haupttäter angeklagten Hautärzte Mehrfachabrechnungen der konkret behandelten Hautflächen erfolgte.
In rechtlicher Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft vom Bestehen einer Bande aus, die in höchstrichterlicher Rechtsprechung als Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser – 2 –
Taten verbunden haben, definiert wird. Zudem liegt eine gewerbsmäßige Begehung vor, da die wiederholte Tatbegehung nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle eröffnete. Insoweit liegt durch das Hinzutreten dieser Merkmale eine gegenüber dem Grundtatbestand des Betruges qualifizierte Tatbegehung vor, was sich in der vom Gesetzgeber in § 263 Abs. 5 StGB erhöhten Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe niedergeschlagen hat.
Auskünfte zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens und zum Termin der Hauptverhandlung erteilt die Pressestelle des Landgerichts Tübingen.
Dr.
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