Die Bank Julius Bär Deutschland AG steht vor der Aufgabe, sicherzustellen, dass ihre Geschäftsorganisation den erforderlichen Standards entspricht. Dies wurde von der Finanzaufsicht BaFin angeordnet, nachdem eine Sonderprüfung Mängel in bestimmten Bereichen der Geschäftsorganisation aufgedeckt hatte. Besonders betroffen waren IT-Prozesse im Risikomanagement und -controlling sowie die Risikotragfähigkeit des Instituts.
Die BaFin stellte fest, dass die Bank Julius Bär Deutschland AG gegen die Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation verstößt. Der Bescheid der BaFin wurde am 11. März 2024 rechtskräftig.
Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll sicherstellen, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Vorschriften einhalten und betriebswirtschaftlich angemessen handeln. Gemäß § 25a Absatz 1 KWG ist ein wesentlicher Bestandteil eine effektive Risikomanagementstruktur, die die laufende Risikotragfähigkeit sicherstellt.
Dazu gehört insbesondere, dass Kreditinstitute über eine wirksame Gesamtbanksteuerung und ein angemessenes Risikocontrolling verfügen. Sie müssen ihre Risiken angemessen identifizieren, überwachen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die BaFin überwacht diesen Prozess und prüft, wie die Institute mit ihren Risiken umgehen.
Sollten Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt werden, kann die BaFin gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diese zu beheben. Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 60b Absatz 1 KWG.
Kommentar hinterlassen