Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 120.000 Euro gegen die Bank of China Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte die Großkreditobergrenze überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verstoßen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Meldepflicht für Großkreditobergrenzen
Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.
Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. eine begrenzte Frist einräumen, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
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