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Banken im Fokus

geralt (CC0), Pixabay
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In den letzten Jahren haben immer mehr Banken Verwahrentgelte eingeführt, die in Form von negativen Zinsen erhoben wurden. Dies betraf vor allem Giro- und Tagesgeldkonten. Im Laufe der Zeit wurden die Freigrenzen, bis zu denen keine Entgelte erhoben wurden, immer weiter gesenkt. Für viele Verbraucher:innen wurden die Verwahrentgelte zu einem Problem. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Entgelte grundsätzlich für unzulässig und hat bundesweit mehrere Klageverfahren angestrengt. Eines dieser Verfahren liegt nun beim Bundesgerichtshof (BGH).

„Viele Verbraucher:innen nutzen Girokonten, um ihre täglichen Ausgaben zu bestreiten. Diese Einlagen sollten nicht geschmälert werden. Verwahrentgelte sind daher besonders problematisch auf Girokonten“, erklärt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Seit der Einführung von Verwahrentgelten haben sich immer wieder Verbraucher:innen bei den Verbraucherzentralen über diese beschwert. Die Beschwerden wurden im Rahmen der Marktbeobachtung ausgewertet. Im Jahr 2021 hat der vzbv in mehreren Fällen Klagen gegen Kreditinstitute aufgrund von Verwahrentgelten erhoben. Im März und April 2023 fällten drei Gerichte ihre Urteile zu diesem Thema.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht München halten Verwahrentgelte für zulässig. Beide Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Inhalt der Klausel in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht geprüft werden könne. Die unregelmäßige Verwahrung der Einlagen sei eine Hauptleistung, die nicht überprüft werden könne. Im Fall vor dem OLG Düsseldorf geht es zudem um einen Antrag des vzbv, den betroffenen Verbraucher:innen die eingezogenen Verwahrentgelte zurückzuzahlen. Gegen das Urteil des LG München hat der vzbv Berufung eingelegt und gegen das Urteil des OLG Düsseldorf Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hingegen untersagte der Sparkasse KölnBonn eine Klausel zur Erhebung von Verwahrentgelten. Das Gericht in Köln erklärte die Klausel aus Transparenzgründen für unwirksam, da der Begriff „Einlagefazilität“ für Verbraucher:innen nicht verständlich sei. Das Gericht setzte sich jedoch nicht mit der grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Klausel auseinander.

In anderen Fällen hat der vzbv erfolgreich gegen Verwahrentgelte geklagt, wie beispielsweise vor dem Landgericht Berlin gegen die Sparda-Bank Berlin und vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Raiffeisen – meine Bank eG. Alle diese Verfahren befinden sich derzeit in der Berufungsinstanz.

Durch die unterschiedliche Rechtsprechung bleibt für Verbraucher:innen eine gewisse Unsicherheit bestehen. „Der vzbv hat vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durch

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