Verbraucherschutzinformationen

Basiskonto und der BGH

geralt (CC0), Pixabay
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Sachverhalt:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Bank ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto.

Die Beklagte verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €.

Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal.

Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten.

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung (WM 2019, 1297) hat es ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Klauseln sei unzulässig. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG. Bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die beanstandeten Preisklauseln seien auch kontrollfähig, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG abwichen. Soweit innerhalb der Angemessenheitskontrolle als objektives Korrektiv die marktüblichen Entgelte zu berücksichtigen seien, seien die von der Beklagten verlangten Entgelte zwar nicht zu beanstanden, weil weder vom Kläger dargetan noch vom Landgericht festgestellt sei, dass die Pauschale von 8,99 € die bundesweit oder regional üblichen Entgelte übersteige. Andererseits dürfe das Entgelt aber nicht so hoch sein, dass das gesetzgeberische Ziel, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht erreicht werde. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe zahlreiche Kostenpositionen auf die Kunden eines Basiskontos abgewälzt, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien oder die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer beträfen. Dies seien etwa die Kosten für aufwändigere Legitimationsprüfungen, verstärktes Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Ausfall durch Ausbuchungen. Solche Kosten dürfe die Beklagte nicht auf die Basiskontokunden abwälzen, weil sie zu den zugrundeliegenden Tätigkeiten gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe und das Gesetz die Erhebung eines gesonderten Entgelts nicht vorsehe.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 8. Mai 2018 – 2-28 O 98/17

 

OLG Frankfurt am Main- Urteil vom 27. Februar 2019 – 19 U 104/18

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

  • 307 Abs. 1 und 2 BGB:

 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

 

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

 

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

 

  • 38 Abs. 1 und 2 ZKG

 

(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das kontoführende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein Basiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.

 

(2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbringung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:

 

die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zahlungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge und

 

die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch

 

  1. a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),

 

  1. b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),

 

  1. c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).

 

  • 41 Abs. 1 und 2 ZKG

 

(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das kontoführende Institut für die Erbringung von Diensten auf Grund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste muss angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom Kontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.

Karlsruhe, den 29. Januar 2020

 

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