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Bau des Skateparks in Westerland auf Sylt verletzt keine Anwohnerrechte

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat gestern in insgesamt 21 Eilverfahren beschlossen, dass die der Gemeinde Sylt für einen Skatepark in Westerland erteilte Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletzt.

Die Gemeinde Sylt plant an der Sportanlage Sylt-Stadion den Bau verschiedener Sport- und Freizeitnutzungen (Multipark). Als erstes Bauvorhaben soll ein Skatepark mit 16 Hindernissen auf einer ca. 1000 m² großen Grundfläche errichtet werden. Mit dem Vorhaben verfolgt die Gemeinde den Zweck, das Sportangebot weiterzuentwickeln und damit das Gebiet Sylt-Stadion für sportliche Zwecke wieder attraktiver zu machen. Hierfür beantragte sie im April 2020 eine Baugenehmigung beim Kreis Nordfriesland, welche am 20. Dezember 2021 erteilt wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer von östlich der Sportanlage und überwiegend in Wohngebieten liegenden Grundstücken, die sich zunächst mit Widersprüchen und anschließend mit einstweiligen Rechtschutzanträgen gegen die erteilte Baugenehmigung wandten, weil sie aus verschiedenen Gründen erhebliche Lärmbelästigungen – auch in den Abendstunden – durch den Skatepark befürchteten.

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das von den Antragstellern geltend gemachte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde, weil von dem geplanten Skatepark keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten seien. Der Skatepark sei lärmschutzrechtlich als Sportanlage und nicht als Freizeiteinrichtung zu werten und halte die hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte für die angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebiete ein. Dabei stützte sich das Gericht auf das dem Bauantrag zugrundeliegende Schallschutzgutachten, welches fehlerfrei die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte an den Grundstücken der Antragsteller ermittelt habe und folglich zur Beurteilung herangezogen werden könne. Auch seien die Auflagen, die der Kreis Nordfriesland der Gemeinde Sylt zur Sicherstellung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben gemacht hatte, geeignet, um erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden und die Wohnruhe der Antragsteller sicherzustellen. So sei die Benutzung ausschließlich für Schüler während des Unterrichts und Vereinsmitglieder vorgesehen, was der Betreiber der Skateanlage sicherzustellen habe. Da die Auflage verpflichtend sei, komme es nicht darauf an, ob in den Medien von einer „freien und offenen Nutzung“ berichtet werde. Darüber hinaus müsse der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme eine Schallemissionsmessung und -auswertung vorlegen auf dessen Grundlage Kreis bzw. Gemeinde ggf. weitere Schutzmaßnahmen zugunsten der Nachbarschaft zu ergreifen haben, sollte sich die tatsächliche Lärmbelastung höher darstellen.

Gegen die Beschlüsse (Az. 8 B 7/22 u.a.) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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