Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Juli 2022 der Beschwerde eines Investors gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover stattgegeben und den für die Errichtung eines REWE-Marktes in Stolzenau verhängten Baustopp aufgehoben (Az.: 1 ME 58/22).
Die Gemeinde Stolzenau beabsichtigt, im Ortskern östlich des Straßenzugs Allee/Am Markt einen neuen Ortsmittelpunkt zu schaffen und dort Geschäfte, darunter einen größeren REWE-Markt, sowie zahlreiche Dienstleister anzusiedeln. Gegen den für dieses Vorhaben aufgestellten Bebauungsplan Nr. 21 „Hinter dem Zwinger“, 2. Änderung, und eine im Vollzug des Plans dem Investor vom Landkreis Nienburg erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des REWE-Marktes wandte sich ein Nachbar, der insbesondere eine Zunahme der Lärm- und Verkehrsbelastung befürchtete, mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover verhängte mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az.: 12 B 358/21), bestätigt durch den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2021 (Az.: 1 ME 110/21), einen Baustopp. Da die Gemeinde Stolzenau bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, insbesondere die Lärmemissionen, nicht ausreichend geprüft habe, dürfe der REWE-Markt nicht errichtet werden, bis diese Prüfung nachgeholt worden sei.
Der Landkreis Nienburg nahm das Baugenehmigungsverfahren wieder auf, untersuchte die Umweltverträglichkeit des Vorhabens und stellte fest, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten seien. Der Investor wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Hannover und beantragte eine Aufhebung des Baustopps. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2022 (Az.: 12 B 358/21) ab, weil es die Umweltverträglichkeit des Vorhabens weiterhin als nicht ordnungsgemäß geprüft ansah.
Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14. Juli 2022 geändert und den Baustopp aufgehoben. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch den Landkreis Nienburg genüge den rechtlichen Anforderungen und gelange nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten seien. Auch weitere Rechte des Nachbarn würden durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht verletzt. Daher könne der Bau fortgesetzt werden.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de) veröffentlicht.
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