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BAVARIA Industries Group AG München

ANGEBOTSUNTERLAGE

Aktienrückkaufangebot der BAVARIA Industries Group AG
Bavariaring 24, 80336 München
an ihre Aktionäre
zum Erwerb von insgesamt bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der
BAVARIA Industries Group AG
(nachfolgend „BAVARIA Industries Group-Aktien“)
ISIN DE0002605557
zum Rückkauf eingereichte BAVARIA Industries Group-Aktien:
WKN/ISIN A2NBXR / DE000A2NBXR1
gegen Zahlung einer Geldleistung
in Höhe von EUR 57,00 je BAVARIA Industries Group-Aktie

Annahmefrist:
Montag, den 10. September 2018, bis Montag, den 24. September 2018, 12:00 Uhr
(MESZ)

1. ALLGEMEINE HINWEISE

1.1 Durchführung des Angebots nach deutschem Recht

Das Aktienrückkaufangebot der BAVARIA Industries Group AG mit Sitz in München (Anschrift: Bavariaring 24, 80336 München, nachfolgend auch die „Gesellschaft„) ist ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zum Erwerb eigener Aktien. Das Angebot wird als „Angebot„, diese Angebotsunterlage als „Angebotsunterlage“ bezeichnet. Maßgeblich für die Durchführung des Angebots ist ausschließlich die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Angebot wird nur in Deutschland gemacht und nicht an U.S.-Investoren im Sinne des Securities Exchange Act von 1934 abgegeben. Eine Durchführung als öffentliches Erwerbsangebot nach Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung ist nicht beabsichtigt. Es sind keine Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen dieser Angebotsunterlage oder des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt oder veranlasst worden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Merkblatt vom 09. August 2006 bekannt gegeben, dass sie ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hat, dass das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bei einem öffentlichen Angebot der Zielgesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien keine Anwendung findet. Dementsprechend sind für dieses Angebot die Vorschriften des WpÜG nicht einzuhalten. Die Angebotsunterlage wurde der BaFin weder zur Prüfung und Billigung noch zur Durchsicht vorgelegt.

Aktionäre der BAVARIA Industries Group AG werden nachfolgend jeweils als „BAVARIA Industries Group-Aktionär“ und zusammen als „BAVARIA Industries Group-Aktionäre“ bezeichnet.

1.2 Veröffentlichungen zum Angebot

Die Gesellschaft hat am 03. September 2018 ihre Entscheidung zur Abgabe des Angebots im Wege einer Unternehmensmitteilung (Corporate News-Mitteilung) veröffentlicht. Die Corporate News-Mitteilung ist auch im Internet unter

http://www.baikap.de

einsehbar.

Die Angebotsunterlage wird im Internet unter

http://www.baikap.de

und im Bundesanzeiger (http://www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wird nur in deutscher Sprache veröffentlicht.

Über die genannten Veröffentlichungen hinaus wird das Angebot nicht veröffentlicht, nicht öffentlich verbreitet, registriert oder zugelassen. Die Versendung, Verteilung oder Verbreitung der Angebotsunterlage an Dritte sowie die Annahme des Angebots kann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Die Angebotsunterlage darf durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Sollte es dennoch dazu kommen, übernimmt die Gesellschaft keinerlei Gewähr dafür, dass die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Angebots mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz der Angebotsunterlage gelangen oder von dort das Angebot annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche etwaigen Beschränkungen einzuhalten. BAVARIA Industries Group-Aktionäre können deshalb insbesondere nicht auf die Anwendung ausländischer Bestimmungen zum Schutz von Anlegern vertrauen. Die Anwendung ausländischen Rechts auf das vorliegende Angebot wird hiermit ausgeschlossen.

1.3 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen

Sämtliche in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Angaben, Ansichten, Absichten und in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf den derzeit verfügbaren Informationen und Planungen sowie auf bestimmten Annahmen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage, die sich in Zukunft ändern können. Die Gesellschaft wird diese Angebotsunterlage nicht aktualisieren, es sei denn, sie ist dazu gesetzlich verpflichtet.

2. DAS ANGEBOT

2.1 Inhalt des Angebots

Die BAVARIA Industries Group AG bietet hiermit allen BAVARIA Industries Group-Aktionären an, die von ihnen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,00 und einschließlich aller Dividendenansprüche zum Kaufpreis von

EUR 57,00 je BAVARIA Industries Group-Aktie

nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage zu kaufen und zu erwerben.

Das Angebot bezieht sich auf insgesamt bis zu 500.000 BAVARIA Industries Group-Stückaktien, was bis zu ca. 9,99% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Sofern im Rahmen dieses Angebots mehr als 500.000 BAVARIA Industries Group-Aktien zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen nach Maßgabe von Ziffer 3.5 teilweise (verhältnismäßig) berücksichtigt.

2.2 Beginn und Ende der Annahmefrist

Die Frist für die Annahme des Angebots beginnt am Montag, den 10. September 2018 und endet am Montag, den 24. September 2018, 12:00 Uhr (MESZ) (Annahmefrist).

Die Gesellschaft behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern. Sollte sie sich dafür entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist bekannt geben. Die Vorschriften des WpÜG finden auf dieses Angebot keine Anwendung, und damit auch nicht dessen Regelungen über eine mögliche Verlängerung der Annahmefrist.

2.3 Bedingungen

Die Durchführung dieses Angebots und die durch seine Annahme geschlossenen Kauf- und Übereignungsverträge sind nicht von Bedingungen abhängig. Behördliche Genehmigungen oder Freigaben sind nicht erforderlich.

3. DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS

3.1 Annahmeerklärung und Umbuchung

Als zentrale Abwicklungsstelle ist die Quirin Privatbank AG, Bremen mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt (Zentrale Abwicklungsstelle).

Die BAVARIA Industries Group-Aktionäre können das Angebot dadurch annehmen, dass sie innerhalb der Annahmefrist schriftlich die Annahme des Angebots gegenüber ihrer Depotbank erklären. Den BAVARIA Industries Group-Aktionären wird von ihrer Depotbank ein Formular für die Annahme dieses Angebots zur Verfügung gestellt.

Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die BAVARIA Industries Group-Aktien, für die die Annahme erklärt wurde, fristgerecht bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, in die ISIN DE000A2NBXR1 umgebucht worden sind (zum Rückkauf eingereichte BAVARIA Industries Group-Aktien). Die Umbuchung wird durch die Depotbank nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst. Die Umbuchung der zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien in die separate ISIN DE000A2NBXR1 gilt als fristgerecht vorgenommen, wenn die Umbuchung bis 18:00 Uhr (MESZ) am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist bewirkt wird, also bis Mittwoch, den 26. September 2018, 18:00 Uhr (MESZ). Bankarbeitstag meint einen Tag, an dem (i) Kreditinstitute in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr allgemein geöffnet sind und (ii) das Trans-European Automated Real Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) oder ein anderes vergleichbares System funktionsbereit ist.

3.2 Weitere Erklärungen annehmender BAVARIA Industries Group-Aktionäre

Mit Erklärung der Annahme des Angebots

a)

erklären die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre, dass sie das Angebot der Gesellschaft zum Abschluss eines Kaufvertrags über die in der Annahmeerklärung bezeichneten BAVARIA Industries Group-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Angebotsunterlage annehmen;

b)

weisen die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre ihre Depotbank an, (i) die zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, aber in die separate ISIN DE000A2NBXR1 bei der Clearstream Banking AG umzubuchen; und (ii) ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die Aktien mit der separaten ISIN unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist der Quirin Privatbank AG, Bremen, als Zentraler Abwicklungsstelle auf deren Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wobei gegebenenfalls gemäß Ziffer 3.5 eine lediglich teilweise (verhältnismäßige) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen erfolgt;

c)

beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre die Zentrale Abwicklungsstelle sowie ihre jeweilige Depotbank (unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Angebots nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien auf die Gesellschaft herbeizuführen;

d)

weisen die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre ihre Depotbank an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, der Gesellschaft über die Zentrale Abwicklungsstelle unmittelbar oder über die Depotbank die für die Bekanntgabe des Ergebnisses dieses Angebots erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot der Depotbank bei der Clearstream Banking AG in die separate ISIN DE000A2NBXR1 eingebuchten BAVARIA Industries Group-Aktien börsentäglich mitzuteilen;

e)

übertragen und übereignen die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre die zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien vorbehaltlich des Ablaufs der Annahmefrist und vorbehaltlich einer lediglich teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auf die Gesellschaft; und

f)

erklären die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre, dass ihre zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen, keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen sowie frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.

Die in den obigen Absätzen a) bis f) aufgeführten Weisungen, Aufträge, Vollmachten und Erklärungenwerden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung dieses Angebots mit der Erklärung der Annahme unwiderruflich erteilt bzw. abgegeben.

3.3 Rechtsfolgen der Annahme

Mit der Annahme dieses Angebots kommt zwischen dem betreffenden BAVARIA Industries Group-Aktionär und der Gesellschaft – vorbehaltlich einer lediglich teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen (siehe unten Ziffer 3.5) – ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung der zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien nach Maßgabe dieser Angebotsunterlage zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre mit Annahme dieses Angebots unwiderruflich die in Ziffer 3.2 bezeichneten Weisungen, Aufträge und Vollmachten und geben die dort bezeichneten Erklärungen ab. Die BAVARIA Industries Group-Aktionäre, die ihre BAVARIA Industries Group-Aktien im Rahmen dieses Angebots auf die Gesellschaft übertragen, werden für diese BAVARIA Industries Group-Aktien keine Dividende mehr erhalten.

3.4 Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt an die Depotbanken Zug um Zug gegen Übertragung der zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien – gegebenenfalls nach Maßgabe der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 – auf das Depot der Zentralen Abwicklungsstelle bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Gesellschaft. Soweit zum Rückkauf eingereichte BAVARIA Industries Group-Aktien im Falle der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen nicht übertragen werden konnten, werden die Depotbanken angewiesen, die verbleibenden BAVARIA Industries Group-Aktien in die ursprüngliche ISIN zurückzubuchen.

Die Clearstream Banking AG wird diejenigen BAVARIA Industries Group-Aktien, die die Gesellschaft im Rahmen dieses Angebots – gegebenenfalls nach Maßgabe der teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 – erwirbt, auf das Depot der Zentralen Abwicklungsstelle bei Clearstream Banking AG buchen. Dies geschieht Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises durch die Gesellschaft über Clearstream Banking AG an die jeweiligen Depotbanken der dieses Angebot annehmenden BAVARIA Industries Group-Aktionäre. Die jeweilige Depotbank ist beauftragt, den Angebotspreis dem Konto gutzuschreiben, das in der schriftlichen Annahmeerklärung des jeweiligen BAVARIA Industries Group-Aktionärs genannt ist. Der Kaufpreis wird voraussichtlich am sechsten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist der jeweiligen Depotbank zur Verfügung stehen.

Im Falle einer teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen kann sich aus abwicklungstechnischen Gründe, die auch dann unverzüglich durchzuführende Zahlung des Kaufpreises gegebenenfalls um wenige Tage verzögern. Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotbank hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt den Depotbanken, den Kaufpreis dem Aktionär gutzuschreiben.

3.5 Zuteilung im Fall der Überzeichnung des Angebots

Sofern im Rahmen dieses Angebots über die Depotbanken mehr als 500.000 BAVARIA Industries Group-Aktien zum Erwerb eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen verhältnismäßig, d.h. im Verhältnis der anzunehmenden bis zu 500.000 Aktien zur Anzahl der insgesamt eingereichten Aktien, berücksichtigt. Die Gesellschaft erwirbt von jedem Aktionär den verhältnismäßigen Teil der von ihm jeweils eingereichten Aktien. Das Ergebnis der Berechnung wird auf die nächste natürliche Zahl abgerundet. Spitzen bleiben unberücksichtigt, so dass weder eine Vergütung in Bar noch eine Gutschrift von Bruchteilen einer Aktie erfolgt.

3.6 Sonstiges

Alle mit der Annahme des Angebots und der Übertragung der BAVARIA Industries Group-Aktien verbundenen Kosten, insbesondere die von den Depotbanken erhobenen Kosten, Spesen und Gebühren, sind von den BAVARIA Industries Group-Aktionären selbst zu tragen.

Die Gesellschaft empfiehlt den BAVARIA Industries Group-Aktionären, vor Annahme dieses Angebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung zu den steuerlichen Folgen der Annahme dieses Angebots einzuholen.

Die zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien sind infolge der Zuweisung einer eigenen ISIN nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die BAVARIA Industries Group-Aktionäre können ihre zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien daher bis zu einer eventuellen Rückbuchung der überzeichneten Aktien in die ursprüngliche ISIN DE0002605557 nicht an einer Börse handeln, und zwar unabhängig davon, ob die Aktien im Wege der Zuteilung übernommen werden oder wegen einer eventuellen Überzeichnung nach Ablauf der Annahmefrist teilweise zurückgegeben werden. Die nicht zum Rückkauf eingereichten BAVARIA Industries Group-Aktien sind weiterhin handelbar.

Ein vertragliches Rücktrittsrecht von dem durch Annahme dieses Angebots geschlossenen Vertrag besteht nicht. Die Vorschriften des WpÜG finden auf dieses Angebot keine Anwendung, und damit auch nicht dessen Regelungen über Rücktrittsrechte.

4. GRUNDLAGEN DES ANGEBOTS

4.1 Kapitalstruktur und Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 5.060.548,00 und ist in 5.060.548 Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je € 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Die BAVARIA Industries Group-Aktien werden u.a. im Open Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit erweiterten Transparenzfolgepflichten („Basic Board“) gehandelt.

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Juni 2018 hat die Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 6 zum Erwerb eigener Aktien wie folgt ermächtigt:

(a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 21. Juni 2023 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, in diesem Fall auch mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden.

Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft oder auf Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der Gesellschaft durchgeführt werden.

Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel in eigenen Aktien genutzt werden.

Dabei gilt, dass auf die durch diese Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen dürfen.

(b)

Der Erwerb kann über die Börse, eine börsenähnliche Einrichtung oder Handelsplattform, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über eine börsenähnliche Einrichtung oder Handelsplattform, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den zu Beginn des Handelstages maßgeblichen Marktpreis dieses Systems um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über die Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktion im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für Aktien der Gesellschaft am zweiten bis vierten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Fehlt ein solcher Mittelwert im XETRA-Handel bzw. einem etwaigen Nachfolgesystem, ist auf den durchschnittlichen Marktpreis der Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), ermittelt anhand des arithmetischen Mittels der Marktpreise der Aktie jeweils zum Ende des Handelstages einer börsenähnlichen Einrichtung oder Handelsplattform, nach Maßgabe des vorangehenden Satzes abzustellen. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots nicht nur unerhebliche Abweichungen vom maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden, auch im Falle einer Anpassung. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

(3)

Fordert die Gesellschaft alle Aktionäre öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, Aktien zu verkaufen (im Folgenden auch: „Verkaufsaufforderung“), so kann die Gesellschaft bei der Verkaufsaufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Verkaufsaufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Abweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der festgelegten Kaufpreisspanne ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für jede Aktie darf den durchschnittlichen Schlusspreis der Aktie an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten; Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Gesellschaft die Angebote annimmt. Das Volumen der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Wenn die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien dieses Volumen übersteigt, namentlich die Aktienzahl, welche die Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, richtet sich die Annahme nach Quoten; das bedeutet, dass der Erwerb im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

(c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden:

(1)

Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen verwendet werden, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.

(2)

Die Aktien können gegen Sachleistungen veräußert werden, insbesondere Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, angeboten oder gewährt werden.

(3)

Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als einem Jahr zugesagt bzw. übertragen werden. Soweit Personen die Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms angeboten werden, gilt eine Sperrfrist von vier Jahren.

(4)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.

(5)

Sie können auch – unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) – wieder über die Börse, eine börsenähnliche Einrichtung oder Handelsplattform, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten verkauft werden.

(d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

Sie können den Mitgliedern des Vorstands der BAVARIA Industries Group AG vom Aufsichtsrat als aktienbasierte Vergütung zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als vier Jahren zugesagt bzw. übertragen werden. Die Einzelheiten der aktienbasierten Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.

(e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen aus lit. (c) (1), (2), (3) oder lit. (d) verwendet werden.

(f)

Die Ermächtigungen vorstehend unter lit. (c) und (d) können einmal oder mehrmals ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen unter lit. (c) und (d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG von Konzerngesellschaften erworben wurden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß den Ermächtigungen in lit. (c) (1), (2) und (3) bzw. lit. (d) verwendet werden, darf den Eröffnungskurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der Börseneinführung bzw. der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% unterschreiten. Fehlt ein solcher Eröffnungskurs im XETRA-Handel bzw. einem etwaigen Nachfolgesystem, ist auf den durchschnittlichen Marktpreis der Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), ermittelt anhand des arithmetischen Mittels der Marktpreise der Aktie jeweils zum Ende des Handelstages einer börsenähnlichen Einrichtung oder Handelsplattform, nach Maßgabe des vorangehenden Satzes abzustellen.

(g)

Die derzeit noch bestehende, von der Hauptversammlung am 28. Mai 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.

4.2 Beschluss zum Aktienrückkauf

Der Vorstand hat am 09. Juli 2018 beschlossen, das laufende Rückkaufprogramm (über die Börse) zu beenden und stattdessen den Aktionären das vorliegende Rückkaufangebot zu unterbreiten. Bis zur Beendigung des über die Börse laufenden Aktienrückkaufprogramms wurden 544.068 BAVARIA-Aktien hinzuerworben. Durch Eintragung im Handelsregister am 08. Dezember 2017 hat die Gesellschaft 290.746 Aktien ausgebucht und hält zum 09. Juli 2018 insgesamt 2.102 eigene Aktien (entspricht 0,04% des Grundkapitals). Der Vorstand hat am 09. Juli 2018 außerdem beschlossen, die Erwerbsermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 (vgl. oben Ziffer 4.1) in der Weise auszuüben, dass die Gesellschaft ein öffentliches Kaufangebot zum Erwerb von bis zu 500.000 BAVARIA Industries Group-Stückaktien an ihre Aktionäre richtet. Von der in der Ermächtigung der Hauptversammlung eingeräumten Möglichkeit einer bevorrechtigten Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär macht die Gesellschaft keinen Gebrauch.

Nach den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018 darf der Angebotspreis den Mittelwert des Börsenkurses für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) am zweiten bis vierten Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Bezogen auf den zweiten bis vierten Handelstag vor Veröffentlichung des Angebots (jeweils mit in Klammern beigefügtem Schlussauktionskurs im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse basierend auf den Angaben der Deutschen Börse AG) am 06. September 2018, d.h. bezogen auf

den 31. September 2018 (56,50 EUR)

den 03. September 2018 (56,50 EUR)

den 04. September 2018 (56,50 EUR)

betrug der durchschnittliche Börsenkurs der BAVARIA Industries Group-Aktie EUR 56,50. Der festgelegte Angebotspreis von EUR 57,00 je BAVARIA Industries Group-Aktie entspricht damit dem durchschnittlichen Börsenkurs und somit den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Juni 2018.

5. SITUATION DER BAVARIA INDUSTRIES GROUP-AKTIONÄRE, DIE DAS ANGEBOT NICHT ANNEHMEN

Es ist ungewiss, wie sich der Kurs der BAVARIA Industries Group-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist entwickeln wird. Aus den BAVARIA Industries Group-Aktien, die im Rahmen dieses Angebots erworben werden, stehen der Gesellschaft keine Rechte zu, insbesondere keine Stimm- und Dividendenrechte. Der mitgliedschaftliche Einfluss der BAVARIA Industries Group-Aktionäre, die dieses Angebot nicht annehmen, nimmt damit entsprechend zu, solange die Gesellschaft die Aktien hält.

6. SONSTIGE VERÖFFENTLICHUNGEN

Die Gesellschaft wird nur das Ergebnis des durchgeführten Aktienrückkaufs veröffentlichen, und zwar voraussichtlich am dritten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main nach Ablauf der Annahmefrist. Darüber hinaus wird die Gesellschaft im Falle einer teilweisen (verhältnismäßigen) Berücksichtigung von Annahmeerklärungen gemäß Ziffer 3.5 unverzüglich die Quote veröffentlichen, mit der die Annahmeerklärungen zu berücksichtigen sind. Die sonstigen Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf erfolgen nur im Internet unter

http://www.baikap.de

sofern nicht weitergehende Veröffentlichungspflichten bestehen.

7. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieses Angebot sowie die durch die Annahme dieses Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und -übereignungsverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist ein BAVARIA Industries Group-Aktionär ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der Gesellschaft örtlich zuständige Gericht für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Angebots und der durch die Annahme dieses Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und -Übereignungsverträge ergeben, vereinbart. Soweit zulässig gilt Gleiches gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss der durch die Annahme dieses Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und -Übereignungsverträge ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

München, 06. September 2018

BAVARIA Industries Group AG

Der Vorstand

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