Aktuelle Entwicklung im Fall der Insolvenz der BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauerte außergewöhnlich lange. Grund dafür war, dass die Erstellung des Insolvenzgutachtens längere Zeit in Anspruch nahm. Das Insolvenzgutachten konnte nunmehr zum 20.10.2016 erstellt werden, woraufhin das Amtsgericht Berlin – Charlottenburg das Insolvenzverfahren eröffnete. Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin zu der Frage nach dem Grund für die lange Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens:
Ob ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, hängt davon ab, welche Erkenntnisse der vom Gericht vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter über die Vermögensverhältnisse der insolventen Gesellschaft sammelt. Diese Erkenntnisse trägt der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzgutachten zusammen und legt dieses Gutachten dann dem Insolvenzgericht vor. Wesentlicher Punkt dieses Gutachtens ist, ob der vorläufige Insolvenzverwalter Vermögenswerte ermittelt, welche zum einen die Kosten des Insolvenzverfahrens decken; zum anderen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können. Reichen die ermittelten Vermögenswerte mindestens aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Fall der Insolvenz der BAXTER Sachwert GmbH & CO. KG musste der vorläufige Insolvenzverwalter zahlreiche Nachforschungen anstellen, um ermitteln zu können, ob Vermögenswerte vorhanden sind. Hierzu war es erforderlich, bei zahlreichen Grundbuchämtern anzufragen, ob die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG über Immobilieneigentum verfügt. Dies allein reichte aber nicht aus. Vielmehr musste noch durch einen Gutachter geprüft werden, ob dieses Immobilieneigentum werthaltig ist und für die Insolvenzmasse erfolgreich verwertet werden kann. Diese Ermittlungen dauerten eine lange Zeit und brachten ernüchternde Erkenntnisse, wie die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB aus dem Insolvenzgutachten in Erfahrung bringen konnten.
Ernüchternde Erkenntnisse im Insolvenzgutachten
Die ermittelten Vermögenswerte der BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG sind als durchaus bescheiden zu bewerten. Die BAXTER Sachwert GmbH & CO. KG ist lediglich Eigentümerin von zwei Immobilien in Plattenburg und Gersfeld. Nach den gewonnenen Erkenntnissen des Insolvenzverwalters sind diese Immobilien jedoch nicht werthaltig und wurden gleich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse freigegeben. Mit einfachen Worten: Diese Immobilien werden nicht durch den Insolvenzverwalter verwertet, so dass daraus keine Vermögenswerte für die Insolvenzmasse gewonnen werden können.
Aber auch ernüchternde Erkenntnisse haben interessante Seiten
Die Auswertung des Insolvenzgutachtens hat ergeben, dass die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG, welche aus der Anderson fünfte deutsche Grundwert GmbH & Co. KG hervorgegangen ist, von ca. 400 privaten Anlegern rund 9,1 Mio. Euro eingeworben hat. Im Dezember 2014 wurden von den eingeworbenen Anlegergeldern 800.000,00 Euro an die Mount Whitney Trust LLC, deren verantwortlich Handelnder Herr Volker Tabaczek ist, überwiesen. Dieser Betrag ist wahrscheinlich auf Nimmerwiedersehen verschwunden; kann also nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Interessant waren auch die Erkenntnisse des Insolvenzverwalters zu den Gründen der wirtschaftlichen Krise. Schlicht und einfach gesagt: Die Anleger wurden betrogen. Die vereinnahmten Gelder wurden nicht für den Ausbau und die Entwicklung von Immobilien genutzt. Ein Teil der vereinnahmten Gelder floss dabei in die eigenen Taschen von Herrn Günther Sch. und Herrn Wolfgang P., welche bis Oktober 2014 Vorstandsmitglieder der BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG waren. Ab Oktober 2014 zeichneten sich dann Herr Dr. St. und Herr Frank Sch. für die Gesellschaft verantwortlich.
Der Insolvenzverwalter kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um ein klassisches Schneeball-System gehandelt hat. Das bedeutet, dass die nicht in die eigene Tasche geflossenen Gelder dazu verwendet wurden, die überhöhten Zinsversprechen anderer Anleger zu bedienen. Ein solches System geht jedoch nur solange gut, wie immer wieder Anleger neu gewonnen werden können.
Was können geschädigte Anleger jetzt tun?
Zum einen haben die geschädigten Anleger die Möglichkeit, ihre Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Die geschädigten Anleger sind bereits durch den Insolvenzverwalter angeschrieben und haben die Möglichkeit bis zum 09.01.2017 ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei bereits durch Kündigung fällig gestellten Rückzahlungsansprüchen in Höhe von 5.084.039,83 Euro und einer ermittelten freien Insolvenzmasse von 10.002,00 Euro dürfte jedem geschädigten Anleger deutlich werden, dass eine Rückzahlung des gewährten Darlehens nicht in Betracht kommt.
Dennoch sollten geschädigte Anleger nicht vorzeitig aufgeben. Vielmehr bestehen durchaus Aussichten, Schadensersatzansprüche gegenüber Vermittlern und den verantwortlich Handelnden geltend zu machen, so dass die geschädigten Anleger nicht unbedingt vollständig mit ihrer Forderung ausfallen müssen.
Anleger, die bereits Ausschüttungen von BAXTER erhalten haben, müssen aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Tintemann auch noch befürchten, diese an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Der Experte kommentiert: “Hier dürfte bei Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt war, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu sog. Scheingewinnausschüttungen gelten, die dieser in Sachen Phoenix Kapitaldienst statuiert hat. Diese ist leider nicht sehr angelegerfreundlich, da der Anleger seine Ausschüttungen wieder zurückzahlen muss, ohne hiervon etwas zu haben bzw. behalten zu dürfen. Gerne können sich geschädigte Anleger an die Experten der Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB wenden und sich im Rahmen einer ersten Einschätzung eine Empfehlung geben lassen, welche Möglichkeiten gegeben sind.“
Im zitierten Bericht des Insolvenzverwalters wird sehr eindeutig auf die Veruntreuung der Anlegergelder und die handelnden Personen hingewiesen. Ich frage mich, wieso diese dann einfach eine neue Gesellschaft mit ähnlicher „Geschäftsidee“ gründen können und nicht ins Gefängnis kommen.