Beschlussfassung über die Eintragung eines genehmigten Kapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital über 80 Mio. EUR nach Maßgabe der nachstehend vorgeschlagenen Satzungsregelung zu schaffen, § 3 (5) der Satzung zu streichen und § 3 (5) der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„5) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. September 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital von 241.104.898,00,– EUR (in Worten: zweihunderteinundvierzig-Millionen-einhundertviertausend-Tausend-achthundertneunundachtzig Euro) einmalig oder mehrmals, jedoch höchstens um insgesamt 80.000.000,– EUR (in Worten: achtzig-Millionen Euro) durch Ausgabe von Namensaktien – deren Übertragbarkeit sich nach den Bestimmungen der Satzung richtet – gegen Bareinlagen zu erhöhen. Die Übertragung von Bezugsrechten ist an die schriftliche Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die jeweiligen Bedingungen der Ausgabe der Aktien festzulegen. Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz auch von Kreditinstituten und anderen Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.“
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu ändern.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1:
Der Hauptversammlung wird die Schaffung eines genehmigten Kapitals über insgesamt bis zu 80 Mio. EUR vorgeschlagen. Das neue genehmigte Kapital soll dabei ausschließlich für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und kann einmalig oder mehrmals und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle des zum 18. Februar 2019 ausgelaufenen genehmigten Kapitals treten. Es soll der Gesellschaft schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche Hauptversammlung abwarten zu müssen oder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen zu müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz auch von Kreditinstituten und anderen Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen kann. Ein solcher sinnvoller und marktkonformer Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich dieser etwaigen Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und damit eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten. Aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge ist der mögliche Verwässerungseffekt in der Regel sehr gering.
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