Bayerische Vermögen AG Vermögensbetreuung für private Kunden Aktiengesellschaft- München
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 24. Juli 2017 – Beginn 10.00 Uhr
im Veranstaltungssaal der Bayerischen Börse AG
in 80333 München, Karolinenplatz 6
Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats |
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:
Der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag vermindert sich um den Teilbetrag, der auf die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien, die gem. § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Dieser Teilbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. |
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). |
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). |
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TOP 5 |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Hubert-Reh Vingerhoets Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kunstmühlstraße 14 in 83026 Rosenheim zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. |
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TOP 6 |
Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die jährliche Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird ab dem Stichtag 01.07.2017 auf 8.000,– € festgesetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1 ½-fache dieses Betrags. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben zudem Anspruch auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsrat in angemessener Höhe. Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: § 13 wird wie folgt gänzlich neu gefasst: „(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ab dem 01.07.2017 eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 8.000 p.a. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 1 ½-fache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören bzw. den Vorsitz geführt haben, erhalten eine monatsanteilige Vergütung. (2) Mit der Vergütung gem. Abs. 1 sind alle anfallenden Auslagen abgegolten. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. (3) Zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates kann eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsrat (Directors and Officers Liability Insurance – D & O Versicherung) in angemessener Höhe und den betrieblichen Erfordernissen laufend angepasst abgeschlossen werden.“ |
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TOP 7 |
Herabsetzung des bestehenden Genehmigten Kapitals Die in der Hauptversammlung am 15.07.2015 erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 1.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.000.000,00 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro zu erhöhen, endet am 14.07.2020. Das bestehende Genehmigte Kapital wurde noch nicht ausgenutzt. Aufgrund der geplanten Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 unter Bezugsrechtsausschluss gem. TOP 8 soll die bestehende Ermächtigung des Vorstandes auf die Ausgabe von bis zu 700.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro beschränkt werden, damit auch zukünftig der maximale Betrag aller insgesamt bestehenden Positionen von „Genehmigtem Kapital“ bei 1.000.000,00 Euro verbleibt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 1.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.000.000,00 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro zu erhöhen, wird beschränkt auf die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um höchstens 700.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 700.000,00 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro. § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: “Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 14.07.2020 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 700.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 700.000,00 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro zu erhöhen. Den Aktionären wird grundsätzlich ihr gesetzliches Bezugsrecht eingeräumt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Ein darüber hinausgehender Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre findet nicht statt. Werden Bezugsrechte von den Altaktionären nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt oder innerhalb der Bezugsfrist ein unwiderruflicher schriftlicher Verzicht erklärt, soll es dem Vorstand möglich sein, die frei werdenden Bezugsrechte im Interesse der Gesellschaft anderen Aktionären und Investoren zu gleichen Bedingungen anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das genehmigte Kapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien oder von Stammaktien auszugeben. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften über das Verhältnis der beiden Aktienarten, auch unter Berücksichtigung des bereits eingetragenen genehmigten Kapitals sowie eines etwa weiter vorhandenen genehmigten Kapitals und/oder bedingten Kapitals einzuhalten. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus diesem genehmigten Kapital zu ändern.” |
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TOP 8 |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Die Gesellschaft plant, strategische Beteiligungen einzugehen. Hierzu kann es notwendig werden, kurzfristig neues Kapital zu beschaffen, was durch die Ausgabe neuer Stammaktien an ausgewählte Investoren erfolgen soll. Für die notwendige Flexibilität soll daher ein genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Die Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss ist auf 300.000 Stückaktien beschränkt. Dieses Volumen erachtet der Vorstand als notwendig, aber auch ausreichend. Eine weitergehende Beschränkung der Bezugsrechte soll nicht erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 23.07.2022 ausschließlich durch die Ausgabe neuer Stammaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 300.000,00 Euro zu erhöhen, dies durch die Ausgabe von bis zu 300.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro. Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, über einen Ausschluss des Bezugsrechts entscheiden. Er legt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, den Ausgabebetrag der neuen Aktien fest und kann den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festsetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert: Es wird ein neuer § 4 Abs. 6 eingefügt wie folgt: “Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 23.07.2022 ausschließlich durch die Ausgabe neuer Stammaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 300.000,00 EUR zu erhöhen, dies durch die Ausgabe von bis zu 300.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von einem Euro. Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, über einen Ausschluss des Bezugsrechts entscheiden. Er legt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, den Ausgabebetrag der neuen Aktien fest und kann den Beginn ihrer Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festsetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.” |
Adressen für die Anmeldung und die Übersendung eventueller Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:
Bayerische Vermögen AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 21 0 27-288
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:
Bayerische Vermögen AG
Arnulfstr. 39
80636 München
Telefax: +49 (0)8621 98 24 24 1
E-Mail: willkommen@bv-vermoegen.de
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie o.g. Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Stammaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, Vorzugsaktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich mindestens sechs Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der o.g. Adresse bis zum Ablauf des 17.07.2017, 24:00 Uhr, zugehen.
Die weiteren Einzelheiten können Aktionäre der Satzung der Gesellschaft entnehmen.
Angabe nach § 125 Abs. 1 S. 4 AktG
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausgeübt werden.
Traunstein, im Juni 2017
Der Vorstand
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