Bayerisches Oberstes LandesgerichtAz.: 101 Kap 1/22 In dem Kapitalanleger-Musterverfahren Dipl.-Kfm. Ebert Kurt, Kelkheimer Straße 21, 65812 Bad Soden am Taunus Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 27/23KU/al/au Rechtsanwalt Dr. Vitt Elmar, Am Fuhrenkamp 16, 21376 Salzhausen gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4, 9, 11: Prozessbevollmächtigte zu 8: Prozessbevollmächtigte zu 10: Prozessbevollmächtigte zu 12: Prozessbevollmächtigte zu 13: erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Hagspiel, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus am 14. August 2024 folgenden Beschluss
Gründe zu Ziffer I:Dem Bayerischen Obersten Landesgericht waren nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az.: 3 OH 2767/22 KapMuG) im Klageregister gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG a. F. zahlreiche Aussetzungsbeschlüsse übermittelt worden, nach deren Tenor der betreffende Rechtsstreit auch gegen den jeweils im Rubrum als Beklagten bezeichneten Jan Marsalek ausgesetzt worden war. Dementsprechend wurde Jan Marsalek mit Beschluss des Senats vom 13. März 2023 als Musterbeklagter zu 6) des vorliegenden Musterverfahrens öffentlich bekannt gemacht. Im Juli 2024 wurden dem Senat mehrere Berichtigungsbeschlüsse übersandt, mit denen der Tenor des zuvor übermittelten Aussetzungsbeschlusses jeweils dahin korrigiert wurde, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. lediglich gegen andere Beklagte des Rechtsstreits, aber nicht gegen Marsalek erfolgt sei. Daraufhin wurde eine Überprüfung sämtlicher Aussetzungsbeschlüsse eingeleitet, in deren Rubrum Marsalek als Beklagter aufgeführt ist. Die Überprüfung hat ergeben, dass in sämtlichen ausgesetzten Klageverfahren gegen den Beklagten Marsalek zuvor ein Teilversäumnisurteil ergangen war, auch wenn sich dies dem Tenor und den Gründen des dem Bayerischen Obersten Landesgericht übermittelten Aussetzungsbeschlusses nicht immer entnehmen ließ. Da Jan Marsalek nicht Beklagter eines nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreits ist, ist er auch nicht gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. Musterbeklagter des vorliegenden Musterverfahrens. Dies ist in Korrektur des Beschlusses vom 13. März 2023 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
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