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Bayerisches Oberstes Landesgericht

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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 101 Kap 1/​22

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren

Dipl.-Kfm. Ebert Kurt, Kelkheimer Straße 21, 65812 Bad Soden am Taunus
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte PartG mbB, Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin, Gz.: li-101/​24

Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 27/​23KU/​al/​au

Rechtsanwalt Dr. Vitt Elmar, Am Fuhrenkamp 16, 21376 Salzhausen

gegen

1)

Dr. Braun Markus, Gloriettegasse 20, A-1130 Wien, Österreich
– Musterbeklagter –

2)

EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch die TS Verwaltungs-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, diese gesetzlich vertreten durch d. Geschäftsführer, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagte –

3)

Dahmen Martin, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

4)

Budde Andreas, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

5)

von Knoop Alexander
– ehemaliger Musterbeklagter, ausgeschieden –

6)

Marsalek Jan
– bislang fälschlich als Musterbeklagter geführt –

7)

Koch Carsten als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg
– Musterbeklagter, derzeit infolge Unterbrechung nicht am Verfahren beteiligt –

8)

Dr. Jaffé Michael als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wirecard AG, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
– Musterbeklagter –

9)

Broschulat Ralf, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

10)

Bellenhaus Oliver, Stadelheimer Straße 12, 81245 München
– Musterbeklagter –

11)

Loetscher Andreas, c/​o EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart
– Musterbeklagter –

12)

Freiherr von Erffa Stephan Egilmar Hartmann, Geschwister-Scholl-Straße 15, 06712 Zeitz
– Musterbeklagter –

13)

Ley Burkhard, Jagenberg 11, 42659 Solingen
– Musterbeklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Kalweit & Kraußlach, Faustgäßchen 4, 99084 Erfurt, Gz.: 127/​24

Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4, 9, 11:
LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, Brienner Straße 29, 80333 München, Gz.: 00003E20 MZ/​cobu; weiteres Gz.: 742023 NP/​juni

Prozessbevollmächtigte zu 8:
SZA SCHILLING, ZUTT & ANSCHÜTZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Otto-Beck- Straße 11, 68165 Mannheim, Gz.: 677/​23

Prozessbevollmächtigte zu 10:
MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, Gz.: 2277/​23

Prozessbevollmächtigte zu 12:
Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Reichsstraße 15, 04109 Leipzig, Gz.: 000564-24/​HUE/​hgm

Prozessbevollmächtigte zu 13:
Rechtsanwälte Berner Fleck Wettich, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Hagspiel, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus am 14. August 2024 folgenden

Beschluss

I.

Im Bundesanzeiger (Klageregister) ist öffentlich bekannt zu machen, dass der bislang aufgrund der dem Bayerischen Obersten Landesgericht übersandten Aussetzungsmitteilungen (§ 8 Abs. 4 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung) als Musterbeklagter zu 6) geführte

Marsalek Jan,
derzeit unbekannten Aufenthalts, vormals: Tal 43, 80331 München,

im vorliegenden Musterverfahren kein Musterbeklagter ist.

Zur Vermeidung von Verwechslungen wird die bisherige Bezifferung der Musterbeklagten beibehalten.

II.

Die weiteren Musterbeklagten

Freiherr von Erffa Stephan Egilmar Hartmann,
Geschwister-Scholl-Straße 15, 06712 Zeitz
Musterbeklagter zu 12)

Prozessbevollmächtigte:
Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Reichsstraße 15, 04109 Leipzig, Gz.: 000564-24/​HUE/​hgm

und

Ley Burkhard,
Jagenberg 11, 42659 Solingen
Musterbeklagter zu 13)

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Berner Fleck Wettich,
Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf

sind im Bundesanzeiger (Klageregister) öffentlich bekannt zu machen.

III.

Belehrung über Form, Frist und Wirkung der Anspruchsanmeldung:

Auf das vorliegende Musterverfahren ist gemäß § 30 Abs. 2 KapMuG in der Fassung vom 16. Juli 2024 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Ansprüche gegen die Musterbeklagten zu 12) und 13) können innerhalb einer

Frist von sechs Monaten

ab der Bekanntmachung von Ziffer II dieses Beschlusses im Klageregister (Bundesanzeiger) schriftlich gegenüber dem

Bayerischen Obersten Landesgericht,
Schleißheimer Straße 141, 80797 München,

angemeldet werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 6 Satz 1 KapMuG a. F. i. V. m. § 8 der Bayerischen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz – GZVJu).

Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KapMuG a. F.).

Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KapMuG a. F.).

Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten (§ 10 Abs. 3 KapMuG a. F.):

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen
Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung des Musterbeklagten und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden
soll.

Die gemäß § 10 Abs. 4 KapMuG a. F. vom Gericht zu veranlassende Zustellung der Anmeldung eines Anspruchs an den darin bezeichneten Musterbeklagten führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs, soweit diesem der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, der Anspruch im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht verjährt war und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung des in der Anmeldung bezeichneten Anspruchs erhoben wird.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der beiden neuen Musterbeklagten keine Auswirkungen auf die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gegen die Musterbeklagten zu 1) bis 4) und 7) bis 11) hat.

Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen gegen die Musterbeklagten zu 1) bis 4) und 7) bis 10) ist bereits abgelaufen. Hinsichtlich des Musterbeklagten zu 11) hat die Anmeldefrist von sechs Monaten mit Veröffentlichung der mit Beschluss des Senats vom 18. März 2024 erfolgten Bekanntmachung dieses Musterbeklagten im Bundesanzeiger am 21. März 2024 zu laufen begonnen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F.).

Gründe zu Ziffer I:

Dem Bayerischen Obersten Landesgericht waren nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az.: 3 OH 2767/​22 KapMuG) im Klageregister gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG a. F. zahlreiche Aussetzungsbeschlüsse übermittelt worden, nach deren Tenor der betreffende Rechtsstreit auch gegen den jeweils im Rubrum als Beklagten bezeichneten Jan Marsalek ausgesetzt worden war. Dementsprechend wurde Jan Marsalek mit Beschluss des Senats vom 13. März 2023 als Musterbeklagter zu 6) des vorliegenden Musterverfahrens öffentlich bekannt gemacht.

Im Juli 2024 wurden dem Senat mehrere Berichtigungsbeschlüsse übersandt, mit denen der Tenor des zuvor übermittelten Aussetzungsbeschlusses jeweils dahin korrigiert wurde, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. lediglich gegen andere Beklagte des Rechtsstreits, aber nicht gegen Marsalek erfolgt sei. Daraufhin wurde eine Überprüfung sämtlicher Aussetzungsbeschlüsse eingeleitet, in deren Rubrum Marsalek als Beklagter aufgeführt ist. Die Überprüfung hat ergeben, dass in sämtlichen ausgesetzten Klageverfahren gegen den Beklagten Marsalek zuvor ein Teilversäumnisurteil ergangen war, auch wenn sich dies dem Tenor und den Gründen des dem Bayerischen Obersten Landesgericht übermittelten Aussetzungsbeschlusses nicht immer entnehmen ließ.

Da Jan Marsalek nicht Beklagter eines nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreits ist, ist er auch nicht gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. Musterbeklagter des vorliegenden Musterverfahrens. Dies ist in Korrektur des Beschlusses vom 13. März 2023 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

gez. gez. gez.
Dr. Schmidt Dr. Muthig Hagspiel
Präsidentin
des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Richterin
am Bayerischen Obersten Landesgericht
Richter
am Bayerischen Obersten Landesgericht
gez. gez.
von Geldern-Crispendorf Niklaus
Richterin
am Bayerischen Obersten Landesgericht
Richter
am Bayerischen Obersten Landesgericht

 

 

 

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