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Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Verurteilung eines Jesuitenpaters wegen Nötigung bei Sitzblockade

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung eines Jesuitenpaters wegen Nötigung durch die Beteiligung an einer Sitzblockade in Nürnberg rechtskräftig bestätigt. Der Pater hatte gemeinsam mit anderen Klimaaktivisten im August 2022 den Bahnhofsplatz blockiert, um auf die Dringlichkeit der Klimakrise aufmerksam zu machen.

Blockade am Nürnberger Bahnhofsplatz

Am 16. August 2022 beteiligte sich der Jesuitenpater zusammen mit etwa 40 Aktivisten der Gruppen „Aufstand der letzten Generation“ und „Extinction Rebellion“ an einer unangemeldeten Sitzblockade. Die Gruppe blockierte den Verkehr auf dem Bahnhofsplatz in Nürnberg in beide Richtungen. Wie viele andere klebte sich auch der Pater mit einer Hand auf die Fahrbahn, um den Verkehr über einen Zeitraum von 25 bis 40 Minuten vollständig zum Erliegen zu bringen. Ziel der Aktion war es, den öffentlichen Diskurs über den Klimaschutz zu intensivieren.

Verurteilung wegen Nötigung

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Pater am 30. November 2023 wegen Nötigung in 13 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 15 Euro. In der Berufungsinstanz milderte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Strafe am 30. April 2024 ab und reduzierte die Verurteilung auf Nötigung in zehn tateinheitlichen Fällen. Die Geldstrafe wurde auf 50 Tagessätze à 10 Euro gesenkt.

Revision scheitert vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht

Der Pater legte gegen das Berufungsurteil Revision ein und berief sich auf einen rechtfertigenden Notstand. Er argumentierte, dass die Sitzblockade eine notwendige Maßnahme sei, um auf die Gefahren des Klimawandels hinzuweisen und politischen Druck auszuüben. Der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts wies diese Argumentation jedoch zurück.

Das Gericht betonte, dass der Pater andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gehabt hätte, um sein Anliegen zu äußern. Dazu zählen legale Formen der Meinungsäußerung wie Demonstrationen, Petitionen oder direkte Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern. Zudem sei das demokratische System der Bundesrepublik ausreichend ausgestattet, um auf Gefahren wie den Klimawandel zu reagieren, ohne dass es zu Straßenblockaden kommen müsse.

Kein rechtfertigender Notstand

Nach Auffassung des Gerichts scheiterte eine Rechtfertigung der Blockade durch Notstand bereits daran, dass mildere Mittel zur Verfügung standen. Auch die Verwerflichkeit der Nötigung wurde bejaht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Umstände des Falls sorgfältig abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass die Aktion trotz ihres politischen Anliegens strafrechtlich zu missbilligen sei.

Keine Deckung durch Grundrechte

Der Senat stellte klar, dass die Grundrechte der Teilnehmer, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, in diesem Fall nicht ausreichten, um die Nötigung zu rechtfertigen. Die Blockade beeinträchtigte mindestens zehn Autofahrer erheblich, die am Hauptverkehrsknotenpunkt Bahnhofsplatz über einen längeren Zeitraum festgehalten wurden. Die Aktion sei somit nicht nur eine Unannehmlichkeit, sondern eine strafbare Handlung, die nicht durch die Grundrechte gedeckt sei.

Signalwirkung des Urteils

Das Urteil hat Signalwirkung für künftige Verfahren gegen Klimaaktivisten. Es zeigt, dass politische Anliegen, so dringlich sie auch sein mögen, nicht jedes Mittel rechtfertigen. Aktionen, die den öffentlichen Verkehr lahmlegen und Dritte in ihren Rechten beeinträchtigen, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Aktenzeichen:
Landgericht Nürnberg-Fürth: Urteil vom 30.04.2024, Az. 11 NBs 402 Js 64941/22
Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 30.11.2023, Az. 55 Cs 402 Js 64941/22 (2)

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