Bayerisches Oberstes LandesgerichtAz.: 101 Kap 1/22 In dem Kapitalanleger-Musterverfahren Dipl.-Kfm. Ebert Kurt, Kelkheimer Straße 21, 65812 Bad Soden am Taunus Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 27/23KU/al/au Rechtsanwalt Dr. Vitt Elmar, Am Fuhrenkamp 16, 21376 Salzhausen gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1: Prozessbevollmächtigte zu 2 – 4, 11: Prozessbevollmächtigte zu 5: Prozessbevollmächtigte zu 8: Prozessbevollmächtigte zu 9: Prozessbevollmächtigte zu 10: wegen Ausscheidens des bisherigen Musterbeklagten zu 5) aus dem Musterverfahren u. a. erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Zivilsenat – durch die Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts Dr. Schmidt, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Muthig, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Schwegler, die Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht von Geldern-Crispendorf und den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Niklaus am 22. Mai 2024 folgenden Beschluss
an den
wird bewilligt. Gründe:I.Gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG sind Musterbeklagte alle Beklagten der nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren. Dementsprechend endet die Beteiligung eines Beklagten am Musterverfahren als Musterbeklagter, wenn in allen gegen ihn geführten Ausgangsprozessen die Aussetzung nachträglich wieder aufgehoben wird (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 9 KapMuG Rn. 36). Das Ausscheiden eines Musterbeklagten kann in einem deklaratorischen Beschluss festgestellt werden (vgl. zum spiegelbildlichen Fall des Hinzutretens eines neuen Musterbeklagten: Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 35). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des bisherigen Musterbeklagten zu 5) eingetreten. In sämtlichen gegen ihn geführten Ausgangsverfahren, zu denen dem Bayerischen Obersten Landesgericht Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG übermittelt worden waren, sind letztere nachträglich aufgehoben worden. Das Ausscheiden eines Musterbeklagten aus dem Musterverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 10 KapMuG Rn. 11). II.Das Ausscheiden eines Musterbeklagten hat zur Folge, dass diesem keine Anspruchsanmeldungen gemäß § 10 Abs. 2 und 4 KapMuG mehr zugestellt werden können. Denn der Anspruchsgegner muss sowohl zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung als auch im Zeitpunkt der Zustellung Musterbeklagter sein (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 10 KapMuG Rn. 58). III.Der Aufenthaltsort des Musterbeklagten zu 6) ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigen ist nicht möglich (§ 185 Nr. 1 ZPO). Die zuzustellenden Schriftstücke können auf der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingesehen werden.
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