Am 22. Februar 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in drei von vier Pilotverfahren die Legitimität der durch die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung festgelegten Einteilung in rote und gelbe Gebiete bekräftigt. Diese Regelung dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrate und Phosphate und sieht in den betroffenen Gebieten beschränkte Düngemittelanwendungen vor, wie beispielsweise eine Begrenzung des Stickstoffdüngebedarfs auf 80% in roten Gebieten.
Landwirte aus verschiedenen bayerischen Bezirken hatten gegen diese Einschränkungen geklagt, da sie sich in ihren Eigentums- und Berufsfreiheiten eingeschränkt sahen. Sie bemängelten insbesondere die Dichte des Messnetzes und die Methodik zur Abgrenzung belasteter von unbelasteten Flächen sowie die technische Ausstattung einzelner Messstellen.
Der BayVGH wies die Bedenken in den ersten drei Verfahren zurück und betonte die Bedeutung des Gewässerschutzes als vorrangiges öffentliches Interesse. Die Einschränkungen für die Landwirte, wie die Reduzierung des Düngemitteleinsatzes, seien angemessene Maßnahmen zum Schutz der Wasserqualität. Die Anwendung des 20%-Kriteriums für die Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zu belasteten Gebieten wurde als vertretbare Vereinfachung bestätigt.
Nur im vierten Verfahren wurde ein spezifischer Mangel an einer Messstelle bei Thalmassing festgestellt, der zur Unwirksamkeit der Gebietsausweisung in diesem Bereich führte. Der BayVGH ließ in allen Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, um die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidungen zu unterstreichen.
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