Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 314 IN 1922/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH, vertr. d. d. GF Rene Schindler Schloßweg 4, 08626 Eichigt OT Ebmath, Amtsgericht Chemnitz, HRB 30812
vertreten durch den Geschäftsführer Rene Schindler
ergeht am 05.11.2021 nachfolgende Entscheidung:
Es wird gemäß § 99 InsO eine vorläufige Postsperre für alle Sendungen gegen die Schuldnerin unter der im Rubrum genannten Anschrift angeordnet.
Eingehende Sendungen sind an den vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen. Ausgenommen sind Sendungen der Staatsanwaltschaften und des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung oder Erlass der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
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