Ganz aufgeregt hat uns am heutigen Morgen ein Anleger von bc connect ein Schreiben des Insolvenzverwalters übermittelt.
Für uns war das seit Monaten klar, denn der Insolvenzverwalter muss diese „Scheingewinne“ zurückfordern, will er nicht sonst selber in Haftung genommen werden als Dienstleister des zuständigen Insolvenzgerichtes.
Dieses Schreiben zu versenden, dürfte zeitlich auch nicht eher möglich gewesen sein, denn dafür musste erstmal die Buchhaltung der bc connect in Ordnung gebracht werden. Trotzdem sollten angeschriebene Anleger nun bitte nicht in Panik verfallen, sondern hier über einen Rechtsanwalt eine Lösung suchen. Rechtsanwalt deshalb, weil man hier entweder die Entscheidung treffen muss eine Klage einzureichen oder aber einen vernünftigen Vergleich hinzubekommen. Genau das darf aber nur ein Anwalt machen, denen ist eine Rechtsberatung in Deutschland vorbehalten.
Ein User hat uns nachfolgendes Schreiben übermittelt:
mit anliegendem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz -Insolvenzgericht- vom 15. März 2022 wurde über das Vermögen der bc connect GmbH Schloßweg 4, 08626 Eichigt / OT Ebmath das Insolvenzverfahren eröffnet und der Unterzeichnete zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Eröffnung ging ein Antrag eines Gläubigers vom 18. Oktober 2021 voraus.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen waren Sie Darlehensgeber bzw. Anleger der Insolvenzschuldnerin. Am 08.07.2021 hat die Insolvenzschuldnerin Ihnen einen Betrag in Höhe von xxxxxxxxxxxxx Eur ausgezahlt.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass diese Auszahlung der Insolvenzschuldnerin der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 134 InsO unterliegt und gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren ist. Die insolvenzrechtliche Anfechtung ist Ausdruck des im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung. Daher bin ich als Insolvenzverwalter der bc connect GmbH zur Rückforderung der Auszahlung verpflichtet.
vorgenommen wurden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf das Geleistete hat und dem Leistenden im Gegenzug kein entsprechender Vermögenswert zufließt. Bei den Zahlungen, welche die bc connect GmbH als Zinsen auf die gewährten Darlehen bzw. nach Ablauf der Vertragslaufzeit an die Darlehensgeber bzw. Anleger gezahlt hat, handelt es sich um unentgeltliche Leistungen. Denn die abgeschlossenen Darlehensverträge waren nichtig; die Zahlungen erfolgten somit nicht auf einer vertraglichen Grundlage.
Die Darlehensverträge wiesen ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Zinsen und jeweiligem Darlehensbetrag auf, z.B. 50 % für 60 Tage, 63 % für 90 Tage oder 300 % für 365 Tage. Die Zinshöhe und die jeweilige Laufzeit waren den Vertragsparteien jeweils bekannt. Damit sind die Darlehensverträge der bc connect GmbH sittenwidrig, wie das Amtsgericht Chemnitz und das Landgericht Chemnitz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen von Feststellungsklagen bereits über zwanzigmal entschieden haben.
Daneben beging Herr Schindler bei den Darlehensverträgen einseitige Rechtsverstöße, welche die Verträge ebenfalls nichtig machten. Er hat schriftlich bestätigt, dass er die Darlehensgeber — und damit auch Sie — täuschte und in Wahrheit die Insolvenzschuldnerin keine Gewinne erwirtschaftete. Vielmehr wurden die vermeintlichen Darlehensansprüche vorheriger Anleger aus dem Geld neu eingeworbener Anleger (modifiziertes Schneeballsystem) gezahlt. Bei solchen Schneeballsystemen ist die Absicht des Verantwortlichen, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet wird.
Zwar resultieren aus diesem Verhalten von Herrn Schindler, wie aus dem unerlaubt betriebenen Einlagengeschäft der bc connect GmbH auch, grundsätzlich Schadensersatzansprüche der Anleger in Höhe der gezahlten Darlehensbeträge zuzüglich etwaiger daraus resultierender, begründeter Folgeschäden. Mit diesen, vor Insolvenzeröffnung entstandenen Schadensersatzansprüchen, findet jedoch keine Aufrechnung gegen Anfechtungsansprüche statt, wie sich aus § 96 Abs. 1 InsO ergibt.
Da die mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensverträge nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB sind, sind Sie aus § 134 Abs. 1 InsO verpflichtet, die von der Insolvenzschuldnerin erhaltene Zahlung zur lnsolvenzmasse zu zahlen. Hilfsweise stütze ich den Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 BGB. Als Insolvenzverwalter habe ich Sie daher aufzufordern, den Betrag in Höhe von
xxxxxxxxxxxxxxxxx Euro
bis zum
4. Dezember 2023
auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete lnsolvenzsonderkonto zu erstatten:
RA Scheffler wg. bc connect GmbH,
IBAN: DE75 8707 0024 0087 5559 06, BIC: DEUTDEDBCHE,
Deutsche Bank AG
Verwendungszweck: Anfechtung
Sofern bis zum o.g. Termin keine Zahlung auf dem Insolvenzsonderkonto zu verzeichnen ist, bin ich gehalten, den berechtigten Anspruch zeitnah gerichtlich geltend zu machen. Das gerichtliche Verfahren werde ich entweder mittels einer Klage anstrengen oder mittels eines Mahnbescheides einleiten, welche die mit diesem Schreiben geltend gemachten Zahlungen auf Grundlage des § 134 Abs. 1 InsO, hilfsweise § 812 Abs. 1 BGB zum Gegenstand haben werden.
Einwendungen gegen die Inanspruchnahme erheben Sie bitte unter Vorlage entsprechender Nachweise ebenfalls bis zu vorgenanntem Termin. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass allein das Berufen auf den Einwand der Entreicherung nicht ausreicht. Für die Prüfung des Entreicherungseinwandes bedarf es einer konkreten Darlegung, wofür Sie die erlangten Beträge verwendet haben und der Vorlage/Übersendung entsprechender Nachweise.
Beachten Sie bitte auch, dass allein der Umstand, dass Sie (und kein Dritter) das erhaltene Geld ausgegeben haben, nicht den Einwand der Entreicherung zu rechtfertigen vermag. Ohne die vorstehend erforderlichen Angaben und Nachweise der Verwendung bin ich daher gezwungen, den Anspruch Ihnen gegenüber weiter zu verfolgen.
Zitat Ende
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