Natürlich haben wir den Nachrangdarlehensvertrag einmal von einem Rechtsanwalt anschauen lassen. Hier seine Meinung dazu:
Rechtsanwalt Daniel Blazek dazu:
Ich halte die Nachrangklausel für unwirksam. Einerseits wird die Rangtiefe im Insolvenzfall nicht deutlich. Andererseits wünscht sich der BGH bei Nachrang-AGB mit Verbrauchern mittlerweile auch eine Transparenz der Klausel dahingehend, dass der dauerhafte Ausfall sowie die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung direkt aus der Klausel deutlich werden; BGH VI ZR 156/18, U. v. 1. Oktober 2019.
Das gilt insbesondere angesichts der utopisch hohen Zinsen von mehr als 60 Prozent. Denn diese schuldrechtliche Nebenverpflichtung beschwört quasi die Einschlägigkeit des Rangrücktritts dauerhaft herauf.
Praktisch hält heute kaum noch eine NR-Klausel gegenüber Verbrauchern.
Das wiederum führt auch hier dazu, dass § 32 KWG hier einschlägig ist. Das ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Es handelt sich vorliegend um ein Einlagengeschäft ohne KWG-Genehmigung.
Für den daraus entstandenen Schaden haftet der Geschäftsführer der GmbH persönlich. Auch das entspricht der Rechtsprechung des BGH. Der jeweilige Anlagevertrag bleibt gleichwohl wirksam, da der Verbraucher nichts für die etwaige Nichtigkeit kann, sondern nur der Verwender bzw. hier die bc connect GmbH.
Die Gelder sieht niemand wieder – werden verschwunden sein, wie ein Furz im Wind …
Rechercheiren sie doch nach Popp, Alexander, aus Dresden. Es könnte sich lohnen.