Die Gesellschaft hat sich von über 10.000 Anleger Kapital in Form von Nachrangdarlehen gewähren lassen.
Es handelte sich bei bc connect um eine Handelsplattform die Telekommunikations-dienstleistungen anbot, sowie Computersoftware und -hardware. Die interessierten Anleger wurden damit geworben, dass die Gesellschaft bc connect Mobilfunkverträge erwirbt. Diese werden dann weiterverkauft. Über Nachrangdarlehen sollten diese Kaufverträge vorfinanziert werden und den Anlegern innerhalb einer kurzen Zeit (Laufzeit des Darlehens) die investierten Beträge zurückgezahlt werden.
Die Nachrangdarlehen (eingezahlt von den Anlegern) sollten den Anlegern einen relativ hohen Zinssatz i.H.v. 63 % gewähren. Die Laufzeit sollte 90 Tagen nach Gutschrift auf dem Bankkonto der Gesellschaft betragen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Schneeballsystem vorliegt, und diese Zinszahlungen, die nicht im Bereich des „Normalen liegen“ durch das Anwerben immer wieder neuer Anleger gezahlt werden konnten. Anders ausgedrückt, die Altkunden erhalten keine echten Zinsen, sondern nur das neue Geld von neuen Kunden. Die Nachrangabrede, die hier verwendet wurde, dürfte gleichfalls unwirksam sein.
Die BaFin hat mit Verfügung vom 25.11.2021 mit Verwaltungsakt die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts angeordnet. Der Gesellschaft wurde aufgegeben, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte rückabzuwickeln, dieses bedeutet, den Anlegern die von den Anlegern überlassenen Beträge zurückzuzahlen. Bescheide dieser Art sind sofort vollziehbar und bestandskräftig. Bereits im Oktober hatte die BaFin gewarnt davor, dass die bc connect GmbH keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt, gemäß KWG. Wenn die Nachnachklausel unwirksam ist, handelt es sich um ein Einlagengeschäft, hierfür bedarf es einer Erlaubnis nach dem KWG. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft.
Wir gehen davon aus, dass die Nachrangklausel unwirksam ist. Dieses dürfte dazu führen, dass im Insolvenzverfahren die Forderungen der Anleger nicht nachrangig sind und die Geschäftsführer persönlich haften, gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG.
Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren eröffnet, unter dem Az. 314 IN 1922/21 und Rechtsanwalt Scheffler zum Insolvenzverwalter bestellt.
Investierte Anleger sollten nun umgehend ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden, und natürlich dann rechtlich auch so begründen, das diese angemeldete Forderung auch in die Insolvenztabelle aufgenommen wird.
Beachten sie bitet auch, das es derzeit im Umfeld von bc connect Berater gibt, die versuchen „Geld zu verdienen“ dafür auch nicht davor zurückschrecken, Rechtsanwälte zu empfehlen die diesen Beratern dann eine „Vergütung“ dafür zahlen.
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