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BDT Print Media GmbH, BDT ProLog GmbH und BDT Storage GmbH

IO-Images (CC0), Pixabay
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BDT Print Media GmbH

Rottweil

§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Das Mutterunternehmen der Gesellschaft, die BDT Media Automation GmbH, Rottweil, hat als Alleingesellschafter am 16.09.2022 den folgenden Beschluss gefasst:

1. Zwischen der BDT Media Automation GmbH und der BDT Print Media GmbH besteht ein im Handelsregister eingetragener Ergebnisabführungsvertrag.

2. Die BDT Print Media GmbH wird in den Konzernabschluss der BDT Media Automation GmbH einbezogen, welcher im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

3. Für das Geschäftsjahr 2021 wird die Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 3 HGB hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen. Dies heißt, dass auf die Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verzichtet wird.

Die Gesellschaft macht gemäß § 264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2021 von der Befreiung von den Offenlegungsvorschriften des § 325 HGB Gebrauch.

Rottweil, den 16. September 2022

gez. BDT Media Automation GmbH vertreten durch die Geschäftsführung

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BDT ProLog GmbH

Rottweil

§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Das Mutterunternehmen der Gesellschaft, die BDT Media Automation GmbH, Rottweil, hat als Alleingesellschafter am 16.09.2022 den folgenden Beschluss gefasst:

1. Zwischen der BDT Media Automation GmbH und der BDT ProLog GmbH besteht ein im Handelsregister eingetragener Ergebnisabführungsvertrag.

2. Die BDT ProLog GmbH wird in den Konzernabschluss der BDT Media Automation GmbH einbezogen, welcher im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

3. Für das Geschäftsjahr 2021 wird die Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 3 HGB hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen. Dies heißt, dass auf die Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verzichtet wird.

Die Gesellschaft macht gemäß § 264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2021 von der Befreiung von den Offenlegungsvorschriften des § 325 HGB Gebrauch.

Rottweil, den 16. September 2022

gez. BDT Media Automation GmbH

die Geschäftsführung

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BDT Storage GmbH

Rottweil

§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Das Mutterunternehmen der Gesellschaft, die BDT Media Automation GmbH, Rottweil, hat als Alleingesellschafter am 16.09.2022 den folgenden Beschluss gefasst:

1. Zwischen der BDT Media Automation GmbH und der BDT Storage GmbH besteht ein im Handelsregister eingetragener Ergebnisabführungsvertrag.

2. Die BDT Storage GmbH wird in den Konzernabschluss der BDT Media Automation GmbH einbezogen, welcher im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

3. Für das Geschäftsjahr 2021 wird die Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 3 HGB hinsichtlich der Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch genommen. Dies heißt, dass auf die Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verzichtet wird.

Die Gesellschaft macht gemäß § 264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2021 von der Befreiung von den Offenlegungsvorschriften des § 325 HGB Gebrauch.

Rottweil, den 16. September 2022

gez. BDT Media Automation GmbH

Geschäftsführung

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