In der Sache Beate Reitz, Gontermannstraße 35, 57518 Betzdorf
– Klägerin – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbH, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 265-14/racs/kr
gegen
Hansische Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Suzanna Artmann und Carsten Riemer, Palmaille 33, 22767 Hamburg
– Beklagte – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöllath + Partners, Potsdamer Platz 5, 10785 Berlin-
beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 16 – durch die Richterin am Landgericht Dr. Koops als Einzelrichterin am 21.07.2016:
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gegeben:
A. |
Beklagte: Hansische Treuhand GmbH |
B. |
Von dem Musterverfahren betroffener Anbieter sonstiger Vermögensanlagen: Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG |
C. |
Prozessgericht Landgericht Hamburg |
D. |
Aktenzeichen Hauptverfahren: 316 O 121/15 |
E. |
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags |
1. |
Der im April 2004 herausgegebene Prospekt zur „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: Holland 52) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: |
1.1. |
Es ist nicht dargestellt worden, dass durch zeitgleiches Auslaufen des Mietvertrages und des Darlehensvertrages ein Insolvenzrisiko für die Fondsgesellschaft besteht. Die diesbezüglichen Darstellungen im Prospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig, |
a) |
weil der Fondsprospekt nicht ausreichend darüber aufklärt, dass eine fehlende Anschlussvermietung oder das Fehlen eines Käufers zur Versagung einer Anschlussfinanzierung und damit zur Insolvenz des Fonds führt. |
b) |
weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass die Realisierung dieses Risikos selbst bei prospektgemäßem Verlauf genauso wahrscheinlich war wie der prospektierte Verlauf. |
1.2. |
Es ist nicht dargestellt worden, dass auch bei prospektgemäßem Verlauf der Beteiligung die Fondsgesellschaft nicht über genügend Liquidität verfügt, um im Fall, dass für eine Neuvermietung Revitalisierungsaufwand erforderlich wird, die anfallenden Revitalisierungskosten zu tragen, ohne dass zuvor die Immobilie verkauft und der Kaufpreis bezahlt wird. |
1.3. |
Es ist fehlerhaft durch den Prospekt der Gesamteindruck erweckt worden, es handele sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um eine sichere, risikoarme Kapitalanlage. Der Prospekt klärt unzureichend, falsch und unvollständig lediglich darüber auf, dass das Risiko einer Renditeminderung bestehe, nicht jedoch über das Risiko eines teilweisen Kapitalverlustes bzw. der Insolvenz der Fondsgesellschaft. |
1.4. |
Der Prospekt sichert fälschlich zu, dass bei der Prospekterstellung der IDW S4-Standard eingehalten worden ist. |
1.5. |
Es ist nicht dargestellt worden, dass zwischen dem Verkäufer und dem Mieter der Fondsimmobilie zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung bestand. |
2. |
Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. |
3. |
Die Beklagte hat durch die Verwendung des Prospekts schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. |
F. |
Lebenssachverhalt Die Klägerseite nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin und Treuhänderin auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospekts in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerseite sowie ihr Ehemann zeichneten am 22.04.2004 jeweils eine mittelbare Beteiligung an der „Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG“ zum Nominalwert von je 20.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag. Die Annahmeerklärungen der Beklagten erfolgten am 26.04.2004. Der Ehemann der Klägern ist mittlerweile verstorben, Erben sind die Klägerin und ihr Sohn, wobei der Sohn hinsichtlich seines Erbanteils als Vorerbe und die Klägerin als Nacherbin eingesetzt sind. Grundlage für den Beitritt der Klägerin und ihres Ehemannes war der in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannte Emissionsprospekt, den die Klägerseite als fehlerhaft rügt. |
G. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: 11.11.2015 Die Verzögerung in der Bekanntmachung ist zurückzuführen auf eine zuvor erfolgte Beweisaufnahme. |
Dr. Koops, Richterin am Landgericht
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