Die BaFin hat am 11. Januar 2018 gegen die Beate Uhse Aktiengesellschaft Zwangsgelder in Höhe von 220.000 Euro festgesetzt.
Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die Beate Uhse Aktiengesellschaft gegen § 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 (neu: § 114 Absatz 1 Sätze 2 und 3) des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
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