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Bebauungsplan für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ in Köln ist unwirksam

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute über zwei Normenkontrollan­träge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbunds Nabu mündlich verhandelt, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ in Köln-Sülz richten. Er hat entschieden, dass der Plan unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leidet; der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Pla­nungsverfahren geheilt werden kann und weitere Mängel nicht ersichtlich sind.

Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweite­rung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als „Leis­tungszentrum Fußball“ geplant. Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grün­flächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“, die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspiel­feld“ abwägungsfehlerhaft ist, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Fest­setzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept besteht. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städte­baulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festge­setzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt. Das lässt die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu; stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Auf diesen planungsrechtlichen Aspekt ist die Stadt Köln im Übrigen bereits im Aufstellungsverfahren durch das zuständige Bauministerium NRW hingewiesen worden. Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt hat.

Die umfangreich vorgetragenen weiteren Bedenken der beiden Antragsteller (Ver­stöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzu­reichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet „Äußerer Grüngürtel Mün­gersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht zu teilen.

Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein­legen.

Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE

 

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