Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 den Bebauungsplan Nr. N-777 G (Fliegerhorst / Hallensichel-Ost / Entlastungsstraße) der Stadt Oldenburg für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 53/21).
Der Bebauungsplan sieht auf einem Teil des ehemaligen Fliegerhorsts ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor und bildet die Grundlage für die Schaffung einer Entlastungsstraße. Diese Straße sollte die Alexanderstraße (L 824) im Norden mit der Ammerländer Heerstraße (K 348) im Westen des Stadtgebiets verbinden.
Die Antragsteller, Grundeigentümer und Betriebsinhaber in einem nahegelegenen Gewerbegebiet, hatten insbesondere Bedenken, dass der durch den Plan bedingte Abbiegeverkehr ihre Zufahrtsmöglichkeiten behindern könnte. Sie wandten sich jedoch gegen den gesamten Bebauungsplan.
Der 1. Senat erklärte den Plan aus formellen Gründen für unwirksam. Die Stadt Oldenburg hatte während des Planaufstellungsverfahrens einige Festsetzungen zum Gewerbegebiet geändert, ohne die im Baugesetzbuch vorgeschriebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Dieser Verfahrensfehler führte zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Daher entschied der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit der Grundsatzentscheidung für die Entlastungsstraße und die Trassenauswahl. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Senat jedoch darauf hin, dass die meisten Einwände der Antragsteller gegen die Trassenauswahl wahrscheinlich unbegründet seien.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Stadt Oldenburg hat jedoch die Möglichkeit, die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuchs zu beheben.
Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung).
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