Die Sparkasse Ulm hat seit Anfang 2013 ihren Kunden gegenüber behauptet, sie könne hochverzinste und aus Kundensicht attraktive Scala-Sparverträge kündigen. Zweimal hatte sie ihren Kunden im vergangen Jahr eine Frist zum Wechsel in Alternativangebote gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass sie die bestehenden Scala Sparverträge nicht mehr fortführen könne. Die Sparkasse behauptete in diesem Zusammenhang, die Verträge kündigen zu können und berief sich dabei auf ein vertragliches oder gesetzliches Kündigungsrecht. Gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus der die Sparkasse meinte ein vertragliches Kündigungsrecht ableiten zu können, ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtlich vorgegangen. Nachdem die Sparkasse sich weigerte eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Streit vor Gericht. Bereits nach dem ersten Verhandlungstermin am 31. März 2014 war die vorläufige Einschätzung des Landgerichts Ulm, dass weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Kündigungsrecht bestehe.
Noch vor dem zweiten Verhandlungstermin einigten sich beide Parteien nun auf einen Vergleich, der dem Klageantrag der Verbraucherzentrale entspricht. Damit hat sich die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt: Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird nun aufmerksam verfolgen, ob die Sparkasse Verbrauchern, die aufgrund der Kündigungsdrohung Alternativangebote angenommen haben, die Wiederherstellung des alten Vertragszustands anbieten wird. Betroffene Verbraucher werden gebeten, der Verbraucherzetnrale die Korrespondenz mit der Sparkasse in Kopie zukommen zu lassen.
Weitere Informationen zum Thema „Scala Sparverträge“ gibt’s unter www.vz-bw.de/scala
Quelle:VZ BW
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