Beitritt durch E-Mail? Oder Anklicken? Geht das? Wir haben unseren Rechtsexperten für Gesellschaftsrecht gefragt, wie eigentlich ein Beitritt zu einer Genossenschaft abzulaufen hat. Hier seine Antwort:
In § 15 Abs. 1 GenG ist geregelt, dass eine Beitrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat und die Mitgliedschaft durch diese schriftliche, unbedingte Erklärung sowie die Zulassung durch die Genossenschaft zu Stande kommt. Auch eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Schriftform wiederum heißt nicht Textform, wie sich aus §§ 126, 126b BGB ergibt. Für einen wirksamen beitritt zu einer Genossenschaft muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB also eine eigenhändige Namensunterschrift erfolgen, falls nicht eine qualifiziert elektronische Signatur vorliegt, § 126a BGB. Die Zulassung wiederum erfolgt zumeist durch den Vorstand.
Dem Beitritt wird eine hohe Bedeutung bei gemessen. Zum Beispiel für die Aktivierung der Grundsätze zum fehlerhaften Beitritt muss nicht extra die Beteiligung faktisch in Vollzug gesetzt werden, zum Beispiel durch Leisten der Einlage. Da es sich um eine Körperschaft handelt, reicht dafür der wirksame Beitritt an sich aus. Deshalb kann auf die Schriftform der Erklärung nicht verzichtet werden.
Schauen Sie doch mal in das Diskussionspapier des Bundesjustizministeriums zur Fortentwicklung des Genossenschaftsrechts. Darin wird der digitale Beitritt vorgeschlagen. Ergo geht das heute noch nicht.