Bundesministerium der Finanzen
Bekanntmachung
der 32. Satzungsänderung
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Die vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in seiner Sitzung am 25. Mai 2022 beschlossene 32. Satzungsänderung wurde gemäß § 14 Absatz 1 und 2 der Satzung vom Bundesministerium der Finanzen am 8. Dezember 2022 genehmigt. Die Satzungsänderung ist nachstehend abgedruckt (Anlage).
VII C 5-WK 8090/20/10003 :006
– 2022/1242057 –
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Franke
Änderung der Satzung
- 1.
-
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die hauptamtlichen Mitglieder berichten dem Vorstand jährlich über die neu abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarungen des Vorjahres.“
- 2.
-
§ 60 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
- „e)
-
Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand, soweit die Vermögenswerte auf Schecks und Kassenbestand entfallen, und“
- 3.
-
§ 64 Absatz 3a Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Das Wort „erst“ wird gestrichen.
- b)
-
Nach der Angabe „2023“ werden ein Komma und die Wörter „sofern der Umlagesatz im Abrechnungsverband West mindestens 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt“ eingefügt.
- 4.
-
Im Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen werden die „Ausführungsbestimmungen zu § 19 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e – Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung“ wie folgt geändert:In Absatz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Vorstands“ gestrichen.
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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