Bekanntmachung der 4. geänderten Satzung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Published On: Mittwoch, 25.10.2023By Tags:

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der 4. geänderten Satzung
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Vom 4. Juli 2023

Die Satzung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 22. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 736), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. Februar 2021 (BAnz AT 25.03.2021 B2) geändert worden ist, wurde gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom Bundesministerium der Finanzen geändert. Die geänderte Satzung ist nachstehend abgedruckt (Anlage).

Berlin, den 4. Juli 2023

VIII A 1 – FB 3010/​20/​10008 :003
– 2023/​0657358 –

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Klas

Anlage

Satzung
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 22. Dezember 2004

§ 1

Aufgaben, Organe und Organisation

1)
Die BImA nimmt die ihr vom Bund übertragenen Aufgaben gemäß § 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) eigenverantwortlich wahr. Sie ist den Interessen des Bundes verpflichtet.
2)
Organe der BImA sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Sie arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll im Interesse der BImA zusammen.
3)

Die BImA gliedert sich insbesondere in die Sparten:

1.
Portfoliomanagement,
2.
Verkauf,
3.
Facility Management,
4.
Bundesforst,
5.
Verwaltungsaufgaben,
6.
Wohnen,
7.
Finanzen,
8.
Informationstechnik,
9.
Organisation und Personal.
§ 2

Vorstand

1)
Der Vorstand der BImA besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der BImA und verwaltet deren Vermögen eigenverantwortlich nach den geltenden Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung, nach Maßgabe der Wirtschaftsführungsbestimmungen und nach der Geschäftsanweisung für den Vorstand. Der Vorstand hat die Geschäfte der BImA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu führen.
2)
Der Vorstand trägt für das gesamte Geschäft der BImA die Verantwortung gemeinschaftlich, auch wenn einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen sind.
3)
Die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretung untereinander werden entsprechend der Geschäftsanweisung für den Vorstand in einem Geschäftsverteilungs- und Vertretungsplan geregelt.
4)
Die Mitglieder des Vorstandes unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Vorgänge innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Angelegenheiten von grundsätzlicher Art oder wesentlicher finanzieller Bedeutung sind gemeinsam zu entscheiden. Einzelheiten, insbesondere auch das Verfahren bei unterschiedlichen Auffassungen, regelt die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
§ 3

Verwaltungsrat

1)
Die Befugnisse des nach § 4 Absatz 2 BImAG eingerichteten Verwaltungsrats richten sich nach dieser Satzung und einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat, die sich der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt.
2)

Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom BMF entsandt wird,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt wird,
3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission für Bau- und Raumangelegenheiten des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, und
4.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.
3)
Alle Mitglieder des Verwaltungsrats sollen über Kenntnisse und Erfahrungen aus Politik, Wirtschaft oder Verwaltung im Bereich der Bau- und Immobilienwirtschaft verfügen.
4)
Die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Vorschlag des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgeschlagen.
5)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das BMF für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Näheres regelt § 4 Absatz 3 BImAG. Eine erneute Berufung ist möglich.
6)
Die oder der Vorsitzende vertritt den Verwaltungsrat gegenüber dem Vorstand der BImA. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
7)
Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem BMF auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das BMF gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das BMF nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist.
8)
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Die Nachbesetzung erfolgt für die restliche Amtszeit.
§ 4

Sitzungen und Beschlussfassung des Verwaltungsrats

1)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats sollen in der Regel vier Mal im Jahr in Anwesenheit stattfinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, gelten in Ausnahmefällen fernmündlich oder mittels ­Videokommunikation zugeschaltete Mitglieder als in der Sitzung anwesend.
2)
Die oder der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung oder die Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung aufheben oder vertagen.
3)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach § 4 Absatz 2 Satz 5 BImAG gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der BImA übertragenen Aufgaben steht. Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die BImA beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Veto der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das BMF auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Veto nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen.
4)
Ständiger Gast der Sitzungen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der im BMF für die Rechtsaufsicht über die BImA zuständigen Abteilung. Die oder der Vorsitzende kann weitere Gäste zulassen.
§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats

1)
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist den Interessen der BImA verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen noch Interessen eines Dritten verfolgen. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Verwaltungsrat offenzulegen.
2)
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Stillschweigen über alle vertraulichen Angelegenheiten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der BImA und etwaiger Beteiligungsunternehmen zu bewahren, die es in seiner Eigenschaft als Mitglied erfährt. Dies gilt auch nach Beendigung des Amts.
3)
Die oder der Vorsitzende der Sitzung hat Sachverständige und Auskunftspersonen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, sowie Gäste vor Sitzungsbeginn auf Stillschweigen über die vertraulichen Angelegenheiten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der BImA zu verpflichten.
4)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld sowie eine darüber hinausgehende Entschädigung werden nicht gewährt.
§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrats und des Vorstands

1)
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der BImA und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere die Feststellung und Genehmigung sowie wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Investitionsplan, Stellenplan), die Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der BImA, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Empfehlung zur Höhe der Abführung, die Entlastung des Vorstands und die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen im Einvernehmen mit dem BMF von seiner Zustimmung abhängig machen.
2)
Beschlüsse zur Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten erfolgen auf Grundlage der Finalen Projektunterlage und nach Erteilung der Finalen Refinanzierungszusage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung bereits zuvor erfolgen; in diesem Falle ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
3)
Das BMF erlässt die Wirtschaftsführungsbestimmungen und die Geschäftsanweisung für den Vorstand.
4)
Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zur regelmäßigen Berichterstattung über die Geschäftsentwicklung verpflichtet.
§ 7

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

1)

Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit schriftlicher Zustimmung des BMF tätigen:

Aufnahme neuer Geschäftsfelder,
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie die Einleitung von rechtsförmlichen Auseinandersetzungen mit einem erheblichen Streitwert oder von besonderer politischer Bedeutung,
nach Maßgabe des § 65 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der Erwerb und die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften sowie Änderungen der Beteiligungsquote und die Aufgabe einer Beteiligung,
Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats der BImA oder diesen persönlich nahestehende Personen, Unternehmen oder Vereinigungen wirtschaftlich beteiligt sind,
Veräußerungen und Erwerbe von Liegenschaften mit einem erheblichen Wert.
2)

Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats tätigen:

Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes der BImA oder diesen persönlich nahestehende Personen, Unternehmen oder Vereinigungen wirtschaftlich beteiligt sind,

Verträge mit Beschäftigten, die durch den Stellenplan nicht abgedeckt sind.

§ 8

Vorlagepflichtige Unterlagen

1)
Berichte und Vorlagen der BImA an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages werden diesem über das BMF zugeleitet.
2)

Der Vorstand hat dem BMF zur ordnungsgemäßen Ausübung der Rechtsaufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

Übersicht Einnahmen/​Ausgaben (Wirtschaftsplan),
Berichte an den Bundesrechnungshof,
Quartalsberichte zur Geschäftsentwicklung und Zielerreichung einschließlich des Wohnungsneubauprogramms.
3)
Das BMF kann darüber hinaus weitere Unterlagen anfordern, soweit es diese zur ordnungsgemäßen Ausübung der Rechtsaufsicht benötigt. Weitere Regelungen hierzu können in den Wirtschaftsführungsbestimmungen getroffen werden.
§ 9

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

1)
Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der BImA werden unter der Zeichnung „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Anstalt des öffentlichen Rechts“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied des Vorstandes entweder eine sonstige Bedienstete oder ein sonstiger Bediensteter zeichnen kann oder zwei Bedienstete gemeinsam zeichnen können. Es zeichnen Vorstandsmitglieder ohne Zusatz, Sparten- und Stabsbereichsleitungen mit dem Zusatz „In Vertretung“, alle übrigen Beschäftigten mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
Für eine schriftliche Willenserklärung gegenüber der BImA genügt der Zugang bei der BImA als Adressatin. Soll eine Willenserklärung mündlich gegenüber der BImA abgegeben werden, so genügt der Zugang der Erklärung bei einem Mitglied des Vorstandes oder einer anderen zeichnungsbefugten Person.
2)

Abweichend von Absatz 1 kann der Vorstand

den Leitungen der Sparten oder deren Stellvertretungen jeweils die Befugnis zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung für ihre Sparte sowie
sonstigen Beschäftigten eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte Vertretungsbefugnis
in der Weise übertragen, dass diese jeweils allein zeichnungsbefugt sind. Die Befugnis der Leitungen der Sparten schließt deren Berechtigung ein, ihrerseits sonstigen Beschäftigten eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte alleinige Vertretungsbefugnis zu übertragen.
Die Übertragung der Vertretungsbefugnis kann allgemein im Rahmen der Geschäftsordnung/​Vertretungsregelung der BImA erfolgen. Im Übrigen hat sie schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
3)
Soweit dies zur Aufgabenerfüllung der BImA erforderlich ist, kann der Vorstand Dritten Vollmacht zur Vertretung der BImA erteilen. Der Vorstand kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
§ 10

Anwendung des Haushaltsrechtes, Wirtschaftsplan

1)
Soweit im BImAG die entsprechende Anwendung von Vorschriften der BHO vorgeschrieben ist, gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die VV-BHO zu den §§ 63 und 64 BHO in der jeweils geltenden Fassung gelten unmittelbar.
2)
Die BImA stellt einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Weitere Regelungen können in den Wirtschaftsführungsbestimmungen getroffen werden.
3)
Die im Haushaltsplan des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 121 01 ausgebrachten Haushaltsvermerke sind für die BImA verbindlich (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 2 BImAG in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 BHO). In den Wirtschaftsplan der BImA ist ein Hinweis auf die anzuwendenden Haushaltsvermerke aufzunehmen.
4)
Die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes (PCGK) sind zu beachten, soweit gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
§ 11

Jahresabschluss, Prüfung, Entlastung

1)
Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht sowie eine Liquiditätsrechnung auf.
2)
Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin bzw. einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem BMF sowie dem Bundesrechnungshof bestimmt. Näheres regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen.
3)
Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht der BImA für ein Geschäftsjahr sind dem Verwaltungsrat und dem Bundesrechnungshof sowie dem BMF bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Prüfberichte der beauftragten Abschlussprüferin bzw. des beauftragten Abschlussprüfers sind beizufügen. § 69 BHO zur Unterrichtung des Bundesrechnungshofes gilt entsprechend.
4)
Der von der Abschlussprüferin bzw. vom Abschlussprüfer geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat.
§ 12

Anlage liquider Mittel

Die BImA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen.

§ 13

Dienstsiegel

Die BImA führt ein Dienstsiegel mit dem Bundesadler und der Umschrift „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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