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Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2024 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der ab dem 1. Januar 2024 geltenden EU-Schwellenwerte
für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 28. November 2023

Gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekannt­machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), werden nachfolgend die ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben bekannt gemacht:

I. Richtlinie 2014/​24/​EU – Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe

1.
Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/​24/​EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/​2495 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/​2495, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024

a)
143 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/​24/​EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
b)
221 000 Euro
bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/​24/​EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
c)
5 538 000 Euro
bei öffentlichen Bauaufträgen,
d)
143 000 Euro
bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/​24/​EU sind, und
e)
221 000 Euro
bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/​24/​EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
3.
Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/​24/​EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.

II. Richtlinie 2014/​25/​EU – Sektorenrichtlinie

1.
Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/​25/​EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/​2496 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/​2496, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024

a)
443 000 Euro
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
b)
5 538 000 Euro
bei Bauaufträgen.

III. Richtlinie 2009/​81/​EG – Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

1.
Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/​81/​EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/​2510 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/​2510, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024

a)
443 000 Euro
bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
b)
5 538 000 Euro
bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.

IV. Richtlinie 2014/​23/​EU – Richtlinie über die Konzessionsvergabe

1.
Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/​23/​EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wurde durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/​2497 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/​2497, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
2.
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024
5 538 000 Euro.
Berlin, den 28. November 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. von Hoff

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