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Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Abweichenden Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
durch das Technische Hilfswerk und
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Vom 21. Juni 2023

Nachstehend werden die vom Bundeskabinett am 21. Juni 2023 beschlossenen Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich durch das Technische Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Anlage) veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juni 2023

I B 3 – 20601-000#011

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. von Hoff

Anlage

Abweichende Verwaltungsvorschriften
für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur
Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
durch das Technische Hilfswerk und
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Angesichts der anhaltend hohen Herausforderungen im Bereich des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes sowie des weiterhin bestehenden Modernisierungsstaus beim Technischen Hilfswerk (THW) und der Besonderheiten der ehrenamtlichen Aktivitäten in den Ortsverbänden ist es erforderlich, kurzfristig den Verwaltungsaufwand für Beschaffungen deutlich zu reduzieren und Beschaffungsverfahren zu beschleunigen. Das THW hat bereits mit der temporären Anhebung der Beschaffungsgrenzen für Direktaufträge während der Coronapandemie und zuletzt erneut für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen Ukraine sehr gute Erfahrungen gemacht. Eine vorgezogene und vorübergehende Anhebung der Direktauftragsgrenze bedeutet eine wesentliche Entlastung von Bürokratie im THW für erforderliche Beschaffungsvorgänge. Ebenso ist beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zu verfahren.

Um eine Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich und gleichzeitig den benötigten zielgerichteten personellen Ressourceneinsatz, insbesondere angesichts der aktuellen Entwicklungen der sicherheitspolitischen Lage und einer Vielzahl zu bewältigender Krisen, umsetzen zu können, werden die folgenden Erleichterungen für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge des THW und des BBK von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) eingeführt. Die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) bleiben hiervon unberührt.

I. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte

Abweichend von § 14 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)* können Direktaufträge des THW und des BKK bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.

II. Grundsätze

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist zu beachten.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*
§ 14 UVgO (BAnz AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) wird durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht; für ihren Geltungszeitraum nach Abschnitt III. gehen diese Abweichenden Verwaltungsvorschriften den Verwaltungsvorschriften vor.

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